Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 6. Bei der Einfuhr von Waren auf dem Landwege nach Rußland wird keine 
besondere Deklaration gefordert, sofern die Waren von Frachtbriefen begleitet 
sind. Es genügt in diesem Falle die Vorzeigung der Frachtbriefe bei dem Ein- 
gangsamte. Die Zahl der Pferde und der Fahrzeuge, aus denen sich der Trans- 
port zusammensetzt, sowie die Gesamtzahl der Frachtbriefe und der Kolli sind 
alsdann auf einem der Frachtbriefe zusammenzustellen, und es ist diese Angabe 
 
von dem leitenden Führer zu unterzeichnen. 
§ 7. 
 Blumen und lebende Pflanzen, frische Früchte und frische Fische, sowie alle 
einem raschen Verderben ausgesetzten Waren sollen beiderseits, vorbehaltlich Fälle 
höherer Gewalt, binnen 24 Stunden, vom Einbringen der Waren in die Zollager 
an gerechnet, verzollt werden. 
§ 8. 
Die für die Anbringung der Identifizierungszeichen zu entrichtenden Ge- 
bähren werden 5 v. H. des Gesamtbetrages des Zolles nicht übersteigen. 
  
Die für die Anbringung der Identifizierungszeichen bei Knöpfen, Bändern, 
Spitzen,  Stickereien und Fellen zu entrichtenden Gebühren werden 1 Kopeke für 
jede Plombe nicht übersteigen. Der ganze Gebührenbetrag für die Plombierung 
wird 5 v. H. des Gesamtbetrages des Eingangszolls in jedem einzelnen Falle nicht 
übersteigen. 
Falls indessen der Interessent  selbst wünscht, daß die Ware in einer Weise 
plombiert wird, die über das Bedürfnis der Identifizierung hinausgeht, so ist er 
verpflichtet, den dadurch entstehenden Mehrbetrag an Gebühren zu entrichten. 
Die Punzierung deutscher Gold- und Silberwaren wird keinen anderen oder 
höheren Gebühren unterworfen werden als die Punzierung der leichartigen ein- 
heimischen Arbeiten. 
§ 9. 
Von eingeführten Waren soll Lagergeld durch die russischen. Zollämter nur 
für die Tage der wirklichen Lagerung in den Zollagern, vom vierten Tage nach 
dem Beginn der Zollrevision an gerechnet, erhoben werden. 
Jedoch soll die Zeit, während welcher die Lagerung gebührenfrei ist, begrenzt 
sein durch die an dem betreffenden Zollamt für die Deklaration von eingeführten 
Waren gewährte Frist d. h. 5 bis 14 Tage, erhöht um die in Absatz 1 vorge- 
sehene Frist von 3 Tagen.
	        
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