Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die auf beiden Seiten zuständigen Behörden werden sich über die zu ergreifenden 
Maßregeln verständigen. 
Mit einem russischen Auswanderungsscheine versehene jüdische Auswanderer 
russischer Abkunft und andere, welche von den deutschen Behörden nach Rußland 
zurückgesandt werden, müssen von den russischen Grenzbehörden zugelassen werden, 
vorausgesetzt, daß sich diese Personen in Deutschland nicht länger als einen 
Monat aufgehalten haben, von dem Tage an gerechnet, wo sie über die deutsch- 
russische Grenze gegangen sind. 
§ 19. 
Die Grenzbehörden jedes der beiden vertragschließenden Teile sollen ge- 
halten sein, paßlose Landstreicher und andere Personen dieser Art, welche in das 
Gebiet des anderen Teiles, dessen Angehörige sie sind, wieder aufgenommen 
werden sollen, ausschließlich nach denjenigen Grenzpunkten führen zu lassen,  wo 
eine Abfertigung für Reisende stattfindet. 
 
	        
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