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(Nr. 6211) Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Futtermittel. Vom
10. Jannar 1918.
Auf Grund des Artikel 2 der Verordnung zur Abänderung der Verordnung
über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 20) wird der Wort-
laut der Verordnung über Futtermittel, wie er sich aus Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 10. Januar 1918 ergibt, nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 10. Jannar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow
Verordnung über Futtermittel
Vom 10. Januar 1918
§ 1
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen alle Futtermittel tierischen
oder pflanzlichen Ursprunges. Dies gilt nicht
1. für Futtermittel, soweit der Verkehr mit ihnen durch andere Ver-
ordnungen geregelt ist;
2. für Grünfutter, frische Futterrüben aller Art, frische Pferdemöhren,
Heu, Häcksel und Stroh, mit Ausnahme von Futtermehlen und anderen
Erzeugnissen, die aus diesen Stoffen gewonnen werden.
Den Futtermitteln im Sinne der Verordnung stehen gleich:
1. als Hilfsstoffe: Torfstreu, Torfmull, aus Moostorf hergestellte Torf.
soden, zu Futterzwecken fertig hergerichteter Kalk und aus verschiedenen
Stoffen zusammengesetzte Futterwürzen;
2. alle Mischfuttermittel, gleichviel, ob in ihnen dieser Verordnung unter-
liegende Futtermittel oder Hilfsstoffe enthalten sind oder nicht.
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf andere
Hilfsstoffe ausdehnen.