Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Bezugsvereinigung darf zu diesen Einheitspreisen einen Zuschlag von 
3 vom Hundert erheben. 
Die Landeszentralbehörden setzen die Zuschläge fest, die von den Verteilungs- 
stellen berechnet werden dürfen. · 
§ 11 
Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Ver- 
mittlungsvergũtung zurückbehalten. 
Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futtermitteln aus 
dem Ausland nach den Weisungen des Reichskanzlers zu verwenden. Über den 
etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler. 
§ 12 
Die Bezugsvereinigung hat die Futtermittel nach den Weisungen der 
Reichsfuttermittelstelle an die Verteilungsstellen oder die vom Reichskanzler 
bestimmten besonderen Stellen zu liefern. 
§ 13 
Der Reichskanzler kann allgemein oder im Einzelfalle bestimmen, inwieweit 
die der Verordnung unterliegenden Gegenstände zur menschlichen Ernährung zu 
verwenden sind. 
§ 14  
Die Verteilungsstellen können sich bei der Abgabe der Futtermittel auch 
der Vermittlung von Händlern bedienen; sie haben diesen die Einhaltung bestimmter 
Preise, die die vom Reichskanzler bestimmten Preise einschließlich der Zuschläge 
(§ 10 Abs. 3) nicht überschreiten dürfen, und sonstiger Bedingungen vorzuschreiben 
und die Einhaltung zu überwachen. Sie haben insbesondere vorzuschreiben, daß 
die Futtermittel nur zur Viehfütterung innerhalb ihres Bezirkes verwendet werden 
dürfen. 
§ 15 
Mischfutter darf, außer zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft, nur mit 
Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle oder durch die Landesfuttermittelstellen 
hergestellt werden. 
§ 16 
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeresverwaltungen, 
die Marineverwaltung und die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
	        
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