— 622 — (Nr. 6355)
Deutsch-Russischer Zusatzvertrag zu dem Friedensvertrage
zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und
der Türkei einerseits und Rußland andererseits.
Auf Grund des Artikel XII des Friedensvertrags zwischen Deutschland,
Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland anderer-
seits sind
die Bevollmächtigten des Deutschen Reichs, nämlich
der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Kaiserlicher Wirklicher Geheimer
Rat, Herr Richard von Kühlmann,
der Kaiserliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Herr Dr. von
Rosenberg,
der Königlich Preußische Generalmajor Hoffmann, Chef des General-
stabs des Oberbefehlshabers Ost, und
der Kaiserliche Kapitän zur See Horn, sowie
die Bevollmächtigten der Russischen Föderativen Sowjets-Republik, nämlich
Grigorij Jakowlewitsch Sokolnikow, Mitglied des Zentralexekutiv-
ausschusses der Räte der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten,
Lew Michailowitsch Karachan, Mitglied des Zentralexekutivausschusses
der Räte der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten,
Georgij Wassiliewitsch Tschitscherin, Gehilfe des Volkskommissars für
auswärtige Angelegenheiten, und
Grigorij Iwanowitsch Petrowskij, Volkskommissar für innere An-
gelegenheiten,
übereingekommen, die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen
zwischen Deutschland und Rußland, den Austausch der Kriegsgefangenen und Zivil-
internierten, die Fürsorge für Rückwanderer, die aus Anlaß des Friedensschlusses
zu erlassende Amnestie und die Behandlung der in die Gewalt des Gegners ge-
ratenen Kauffahrteischiffe unverzüglich zu regeln und zu diesem Zwecke einen Zu-
satzvertrag zu dem Friedensvertrag abzuschließen.