Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  622  — (Nr. 6355)  
Deutsch-Russischer Zusatzvertrag zu dem Friedensvertrage 
zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und 
der Türkei einerseits und Rußland andererseits. 
Auf Grund des Artikel XII des Friedensvertrags zwischen Deutschland, 
Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland anderer- 
seits sind 
die Bevollmächtigten des Deutschen Reichs, nämlich 
der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Kaiserlicher Wirklicher Geheimer 
Rat, Herr Richard von Kühlmann, 
der Kaiserliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Herr Dr. von 
Rosenberg, 
der Königlich Preußische Generalmajor Hoffmann, Chef des General- 
stabs des Oberbefehlshabers Ost, und 
der Kaiserliche Kapitän zur See Horn, sowie 
die Bevollmächtigten der Russischen Föderativen Sowjets-Republik, nämlich 
Grigorij Jakowlewitsch Sokolnikow, Mitglied des Zentralexekutiv- 
ausschusses der Räte der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten, 
Lew Michailowitsch Karachan, Mitglied des Zentralexekutivausschusses 
der Räte der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten, 
Georgij Wassiliewitsch Tschitscherin, Gehilfe des Volkskommissars für 
auswärtige Angelegenheiten, und 
Grigorij Iwanowitsch Petrowskij, Volkskommissar für innere An- 
gelegenheiten, 
übereingekommen, die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen 
zwischen Deutschland und Rußland, den Austausch der Kriegsgefangenen und Zivil- 
internierten, die Fürsorge für Rückwanderer, die aus Anlaß des Friedensschlusses 
zu erlassende Amnestie und die Behandlung der in die Gewalt des Gegners ge- 
ratenen Kauffahrteischiffe unverzüglich zu regeln und zu diesem Zwecke einen Zu- 
satzvertrag zu dem Friedensvertrag abzuschließen.
	        
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