48 II. Strafgesetzbuch 88 91—92.
Schießbedarf oder anderen Kriegsbedürfnissen, sowie
Brücken, Eisenbahnen, Telegraphen und Transportmittel
in feindliche Gewalt bringt oder zum Vortheile
des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht;
3. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Angehörige
der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht
verleitet, zum Feinde überzugehen;
4. Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen
Stellungen dem Feinde mittheilt;
5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione
aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet, oder
6. einen Aufstand unter den Angehörigen der deutschen
oder einer verbündeten Kriegsmacht erregt.
In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus nicht
unter zehn Jahren erkannt werden.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen
Rechte erkannt werden.
§ 91. Gegen Ausländer ist wegen der in den 88 87, 89,
8 bezeichneten Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu ver—
ahren.
(Reichsg.) Begehen sie aber solche Handlungen, während
sie unter dem Schutze des Deutschen Reichs oder eines Bun—
desstaats sich innerhalb des Bundesgebietes aufhalten, so kommen
die in den §§ 87, 89 und 90 bestimmten Strafen zur
Anwendung.
§ 92. (Schwurg.) Wer vorsätzlich:
1. Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche
Urkunden, Aktenstücke oder Nachrichten, von denen er
weiß, daß ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung
gegenüber für das Wohl des Deutschen Reichs
oder eines Bundesstaats erforderlich ist, dieser Regierung
mittheilt oder öffentlich bekannt macht;
2. zur Gefährdung der Rechte des Deutschen Reichs
oder eines Bundesstaats im Verhältniß zu einer
andern Regierung die über solche Rechte sprechenden
Urkunden oder Beweismittel vernichtet, verfälscht oder
unterdrückt, oder