Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

48  II.  Strafgesetzbuch  88  91—92.

Schießbedarf  oder  anderen  Kriegsbedürfnissen,  sowie
Brücken,  Eisenbahnen,  Telegraphen  und  Transportmittel
  in  feindliche  Gewalt  bringt  oder  zum  Vortheile
des  Feindes  zerstört  oder  unbrauchbar  macht;

3.  dem  Feinde  Mannschaften  zuführt  oder  Angehörige
der  deutschen  oder  einer  verbündeten  Kriegsmacht
verleitet,  zum  Feinde  überzugehen;

4.  Operationspläne  oder  Pläne  von  Festungen  oder  festen
Stellungen  dem  Feinde  mittheilt;

5.  dem  Feinde  als  Spion  dient  oder  feindliche  Spione
aufnimmt,  verbirgt  oder  ihnen  Beistand  leistet,  oder

6.  einen  Aufstand  unter  den  Angehörigen  der  deutschen
oder  einer  verbündeten  Kriegsmacht  erregt.

In  minder  schweren  Fällen  kann  auf  Zuchthaus  nicht
unter  zehn  Jahren  erkannt  werden.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten

öffentlichen  Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen
  Rechte  erkannt  werden.

§  91.  Gegen  Ausländer  ist  wegen  der  in  den  88  87,  89,
8  bezeichneten  Handlungen  nach  dem  Kriegsgebrauche  zu  ver—
ahren.

(Reichsg.)  Begehen  sie  aber  solche  Handlungen,  während
sie  unter  dem  Schutze  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  Bun—
desstaats  sich  innerhalb  des  Bundesgebietes  aufhalten,  so  kommen
  die  in  den  §§  87,  89  und  90  bestimmten  Strafen  zur
Anwendung.

§  92.  (Schwurg.)  Wer  vorsätzlich:

1.  Staatsgeheimnisse  oder  Festungspläne,  oder  solche
Urkunden,  Aktenstücke  oder  Nachrichten,  von  denen  er
weiß,  daß  ihre  Geheimhaltung  einer  anderen  Regierung
  gegenüber  für  das  Wohl  des  Deutschen  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  erforderlich  ist,  dieser  Regierung
  mittheilt  oder  öffentlich  bekannt  macht;

2.  zur  Gefährdung  der  Rechte  des  Deutschen  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  im  Verhältniß  zu  einer
andern  Regierung  die  über  solche  Rechte  sprechenden
Urkunden  oder  Beweismittel  vernichtet,  verfälscht  oder
unterdrückt,  oder