Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Bezahlung erfolgt in der Währung des Nehmestaats in Teilbeträgen 
für je 50 000 Kriegsgefangene, und zwar jedesmal innerhalb einer Woche nach 
deren Entlassung. 
§ 4. 
Eine aus je vier Vertretern der beiden Teile zu bildende Kommission soll 
alsbald nach der Ratifikation des Friedensvertrags an einem noch zu bestimmenden 
Orte zusammentreten, um die im § 1 Abs. 3 vorgesehenen Zeiträume sowie die 
sonstigen Einzelheiten des Austausches, insbesondere die Art und Weise der Heim- 
beförderung, festzusetzen und die  Durchführung der getroffenen Vereinbarungen zu 
überwachen. 
Ferner wird die Kommission die nach § 3 von den beiden Teilen zu er- 
stattenden Aufwendungen für Kriegsgefangene festsetzen. Sollte sie sich innerhalb 
zweier Monate nach ihrem Zusammentritt über die Festsetzung nicht geeinigt haben, 
so soll diese in endgültiger Weise unter Zuziehung eines neutralen Obmanns nach 
Stimmenmehrheit erfolgen; um die Bezeichnung des Obmanns würde der Prä- 
sident des Schweizerischen Bundesrats zu bitten sein. 
 Artikel 18. 
Über die Heimkehr der beiderseitigen Zivilangehörigen werden die nach- 
stehenden Bestimmungen getroffen. 
§ 1. 
Die beiderseitigen internierten oder verschickten Zivilangehörigen werden tun- 
lichst bald unentgeltlich heimbefördert werden, soweit sie nicht mit Zustimmung 
des Aufenthaltsstaats in dessen Gebiete zu bleiben oder sich in ein anderes Land 
zu begeben wünschen. 
Die in St. Petersburg über die Heimkehr der Zivilangehörigen getroffenen 
Vereinbarungen werden mit möglichster Beschleunigung durchgeführt werden. 
Die im Artikel 17 § 4 erwähnte Kommission soll die bei den Verhand- 
lungen in St. Petersburg offengebliebenen Fragen regeln und die Durchführung 
der getroffenen Vereinbarungen überwachen. 
Die im Artikel 17 § 1 Abs. 4 vorgesehenen deutschen Kommissionen werden 
auch die Fürsorge für deutsche Zivilpersonen übernehmen. 
§ 2. 
Die Angehörigen eines Teiles, die bei Kriegsausbruch in dem Gebiete des 
anderen Teiles ihren Wohnsitz ober eine gewerbliche oder Handelsniederlassung 
hatten und sich nicht in biesem Gebiet aufhalten, können dorthin zurückkehren,
	        
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