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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Inhalt. Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen
Staatsangehörigen, auf Siam. S. 657. — Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen
und Hirse. S. 657. — Verordnung über Frühdruschprämien. S. 660.
(Nr. 6358) Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit
feindlichen Staatsangehörigen, auf Siam. Vom 14. Juni 1918.
Auf Grund des § 6 der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staats-
angehörigen, vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1396) werden die
Vorschriften der §§ 1, 2 der Verordnung auf Siam ausgedehnt.
Berlin, den 14. Juni 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung:
Dr. von Krause.
(Nr. 6359) Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen und Hirse. Vom
15. Juni 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Für Getreide, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 werden die
nachstehenden Höchstpreise festgesetzt:
1. Der Preis für die Tonne Roggen darf nicht übersteigen in
Aachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315 Mark,
Berlin . . . ... . .. . . . . .. . .. . . . . . . . . .. . . . . .. 305 »
Reichs-Gesetzbl. 1918. 127
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1918.