Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Inhalt. Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen 
Staatsangehörigen, auf Siam. S. 657. — Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen 
und Hirse. S. 657. — Verordnung über Frühdruschprämien. S. 660. 
  
  
  
  
  
  
  
   
(Nr. 6358) Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit 
feindlichen Staatsangehörigen, auf Siam. Vom 14. Juni 1918. 
 
Auf Grund des § 6 der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staats- 
angehörigen, vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1396) werden die 
Vorschriften der §§ 1, 2 der Verordnung auf Siam ausgedehnt. 
Berlin, den 14. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung: 
Dr. von Krause. 
  
(Nr. 6359) Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen und Hirse. Vom 
15. Juni 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Für Getreide, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 werden die 
nachstehenden Höchstpreise festgesetzt: 
1. Der Preis für die Tonne Roggen darf nicht übersteigen in 
Aachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315 Mark, 
Berlin . . . ... . .. . . . . .. . .. . . . . . . . . .. . . . . .. 305 » 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 127 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1918.