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(Nr. 6360) Verordnung über Frühdruschprämien. Vom 15. Juni 1918.
Auf Grund des § 4 Abs 2 der Verordnung über die Preise für Getreide,
Buchweizen und Hirse vom 15. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 657) wird
bestimmt:
§ 1
Die im § 1 der Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen
und Hirse vom 15. Juni 1918 für Getreide festgesetzten Höchstpreise erhöhen sich,
wenn die Ablieferung erfolgt
vor dem 16. Juli 1918 um eine Druschprämie von 120 Mark für die Tonne,
vor dem 1. August 1918 um eine Druschprämie von 100 Mark für die Tonne,
vor dem 16. August 1918 um eine Druschprämie von 80 Mark für die Tonne,
vor dem 1. September 1918 um eine Druschprämie von 60 Mark für die Tonne,
vor dem 16. September 1918 um eine Druschprämie von 40 Mark für die Tonne,
vor dem 1. Oktober 1918 um eine Druschprämie von 20 Mark für die Tonne.
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf Hafer und Mais.
Die Festsetzung von Druschprämien für Hafer erfolgt durch besondere Verordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Juni 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln mur die Poftanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.