Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

 —  661  —  Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 80 
Inhalt: Beganntmachung, zur Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den 
Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juni 1917. S. 661. 
  
  
(Nr. 6361) Bekanntmachung zur Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung 
über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wasch- 
mitteln vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 546). Vom 17. Juni 1918 
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifen- 
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt: 
Artikel I 
Die Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung 
über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln 
vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 546) wird, wie folgt, geändert: 
§ 1 Nr. 2 Abs. 1 erhält nachstehende Fassung: 
Feinseife und Seifenpulver dürfen nur gegen Ablieferung des für den 
laufenden oder nächstfolgenden Monat gültigen, das abzugebende Waschmittel 
bezeichnenden Abschnitts der von der zuständigen Ortsbehörde des Wohnsitzes oder 
dauernden Aufenthalts auszugebenden Seifenkarte abgegeben werden. Kann der 
Händler Feinseife oder Seifenpulver wegen Mangels an Ware nicht abgeben, so 
kann er für die ihm abgelieferten Seifenkartenabschnitte einen Gutschein ausstellen. 
Gegen Rückgabe des Gutscheins kann er während der beiden dem Ausstellungs- 
monat folgenden Monate eine entsprechende Menge Waschmittel abgeben. Die 
Seifenkarte und der Gutschein haben nach Form und Inhalt dem in der Anlage 
beigefügten Muster zu entsprechen. Die Seifenkarte gilt unabhängig vom Orte 
der Ausgabe an allen Orten des Reichs. Zusatzseifenkarten gemäß § 2 haben die 
deutlich erkennbare Bezeichnung „Zusatzseifenkarte“ zu tragen. Bis auf weiteres 
berechtigen die auf Seifenpulver lautenden Abschnitte der Seifenkarte sowie die 
darüber ausgestellten Gutscheine nur zur Abgabe der Hälfte der darauf ver- 
zeichneten Menge. 
Im § 2 Abs. 2 Ia wird zwischen „Zahntechniker,“ und „Hebammen“ ein- 
gefügt: „Apotheker“. 
Die Anlage wird durch die dieser Bekanntmachung beigefügte Anlage ersetzt. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 128 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juni 1918.
	        
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