Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Abstimmung teilgenommen haben, sind von der Eintragung in die Liste 
entbunden. 
Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt im 
Sinne dieses Gesetzes als abwesend, auch wenn er sich in die Liste ein- 
getragen hat oder als Präsident, Schriftführer oder Redner von der 
Eintragung entbunden ist. 
Artikel 2 
Für die Dauer der gegenwärtigen Legislaturperiode wird das Gesetz, be- 
treffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags, 
vom 21. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 468) ferner wie folgt geändert. 
1. § 1 Abs. 1 unter b erhält folgende Fassung: 
vorbehaltlich der Bestimmungen im § 3 aus der Reichskasse eine jähr- 
liche Aufwandsentschädigung von insgesamt 5 000 Mark, die am 
1. Dezember mit 400 Mark, am 1. Januar mit 600 Mark, am 
1. Fehruar mit 800 Mark, am 1. März mit 1 000 Mark, am 1. April 
mit 1 200 Mark und am Tage der Vertagung (Artikel 26 der Reichs- 
verfassung) oder Schließung des Reichstags oder bei Beginn einer nach 
dem 1. April eintretenden, auf mehr als 30 Tage bemessenen Unter- 
brechung seiner Plenarsitzungen mit 1 000 Mark zahlbar wird. 
2. In den §§ 2 und 3 wird die Zahl „20“ durch „30“ ersetzt. 
3. § 7 erhält folgende Fassung: 
Der Reichstag gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als versammelt, 
wenn er gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung vertagt ist oder länger 
als 30 Tage zu keiner Plenarsitzung zusammentritt. 
Artikel 3 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft, Artikel 2 
mit rückwirkender Kraft vom 1. Dezember 1917. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. Juni 1918. 
(Siegel)  Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
  
 —     —   
Den Bezug des Reichs-Geseszblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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