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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 83
Inhalt: Gesetz, betreffend die weitere vorläufige Regelung des Reichshaushalts und des Haushalts der
Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1918. S. 669. — Bekanntmachung, betreffend Zulassung,
von Zahlungen usw. nach Finnland. S. 670: — Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen
für die Übergangswirtschaft auf dem Textilgebiete. S. 671. — Bekauntmachung über die
Einreihung von Orten in andere Klassen des Wohnungsgeldzuschußtarifs. S. 676.
(Nr. 6365) Gesetz, betreffend die weitere vorläufige Regelung des Reichshaushalts und des Haus-
halts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1918. Vom 28. Juni 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph
Die Ermächtigungen, welche dem Reichskanzler zur Leistung von Ausgaben
für die Monate April, Mai, Juni durch die Gesetze vom 28. März 1918, be-
treffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts und des Haushalts der
Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 161 und 163),
erteilt worden sind, werden auf die Monate Juli und August ausgedehnt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. ·
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Juni 1918.
(Siegel) Wilhelm
Graf von Hertling
Reichs-Gesetzbl. 1918. 131
Ausgegeben zu Berlin den 29 Juni 1918.