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§ 20
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Reichsstelle für Textilwirtschaft, wann
und inwieweit die Verordnung außer Kraft tritt. Die Aufhebung der Verordnung
für ein einzelnes Rohstoffgebiet kann von der zuständigen Wirtschaftsstelle beantragt
werden.
Berlin, den 27. Juni 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
(Nr. 6368) Bekanntmachung über die Einreihung von Orten in andere Klassen des Woh-
nungsgeldzuschußtarifs. Vom 25. Juni 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund der Ermächtigung im § 30 Abs. 4 des Be-
soldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) beschlossen:
1. Die seit dem 1. Juli 1917 mit der Stadt Hamborn vereinigten Orts-
teile der Landgemeinde Holten und der Stadt Sterkrade werden mit.
Wirkung vom gleichen Zeitpunkt ab in die Ortsklasse C des Wohnungs-
geldzuschußtarifs der Stadt Hamborn eingereiht.
2. Die bisherigen Landgemeinden Hiesfeld und Holten (Ortsklasse D) sind
in dem Ortsklassenverzeichnisse zu streichen.
Berlin, den 25. Juni 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Roedern
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.