Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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erteilen. Die Zustimmung ist auf eine bestimmte Menge und Sorte zu beschränken. 
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle von der Erteilung der Zu- 
stimmung unverzüglich unter Angabe von Name und Wohnort des Landwirts und 
der zum Verkauf freigegebenen Saatgutmengen und sorten Mitteilung zu machen. 
Die Reichsgetreidestelle oder die von ihr bestimmte Stelle kann gestatten, 
daß die Veräußerung selbstgebauten Saatgetreides zu Saatzwecken auch außerhalb 
des Kommunalverbandes zulässig ist. 
§ 10 
Die Lieferung von Wintergetreide zu Saatzwecken darf nur in der Zeit 
vom 15. Juli bis zum 15. November 1918, von Sommergetreide zu Saatzwecken 
nur in der Jeit vom 1. Januar bis zum 1. Juni 1919 erfolgen. 
Saatgut, das nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen sich noch im 
Besitze von Saatgutwirtschaften, zugelassenen Händlern oder Verbrauchern be- 
findet, ist an die Reichsgetreidestelle oder an den von dieser bezeichneten Kommunal- 
verband abzuliefern. Der Erwerber hat für diese Mengen den in der Verordnung 
über die Preise für Getreide, Buchweizen und Hirse vom 15. Juni 1918 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 657) festgesetzten Höchstpreis zu zahlen. Im Streitfall entscheidet 
die höhere Verwaltungsbehörde. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Ver- 
fahrens zu tragen hat. 
Den Züchtern von Originalsaatgut kann durch die Reichsgetreidestelle aus 
der Ernte ihrer Zuchtgärten und -felder ein angemessener Anteil als Züchter- 
reserve belassen werden. 
II. Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut 
von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten 
§ 11 
Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten sowie Gemenge, in 
dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme des Saatguts von Winterwicke 
(Vicia villosa) und von Gemenge von Roggen und Winterwicke darf nur an die 
Reichsgetreidestelle abgesetzt werden. Die Reichsgetreidestelle bestimmt, welche 
Mengen sie erwerben will und setzt die Bedingungen fest. Sie kann das von ihr 
erworbene Saatgut durch Kommunalverbände, Saatstellen oder durch zugelassene 
Händler dem Verbraucher zuführen. 
Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger des im Abs. 1 genannten Saatguts 
ermächtigen, Saatgut unmittelbar an Verbraucher abzusetzen. Sie kann Erzeuger 
von Originalsaatgut und von anerkanntem Saatgut ferner ermächtigen, dieses an 
Saatstellen, landwirtschaftliche Berufsvertretungen und Vereine oder zugelassene 
Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden.
	        
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