Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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 § 12 
Als Saatgut im Sinne des § 11 gilt nur solches Saatgut, das von der 
Reichsgetreidestelle oder einer von ihr mit der Prüfung beauftragten Saatstelle 
als zur Saat geeignet erklärt worden ist. 
§ 13 
Auf Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist 
(Gemüsesaatgut), finden die Vorschriften dieser Verordnung mit folgender Maß- 
gabe Anwendung: 
1. Als zum Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte gelten nur solche Sorten, 
die in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger 
zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt sind. 
2. Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger ermächtigen, Gemüsesaatgut auch 
an Händler abzusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen 
geknüpft werden. 
3. Der Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den im § 6 genannten 
Personen gestattet: 
a) Personen, denen gemäß § 1 der Verordnung über den Handel mit 
Sämereien vom 15. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1277) eine 
Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Sämereien erteilt ist; 
b) Inhabern von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien ausschließlich 
im Kleinverkauf in Mengen bis zu 50 Kilogramm an Verbraucher 
absetzen. 
Die Ausstellung von Saatkarten für Händler, die nicht nach 
§ 6 zugelassen sind, erfolgt durch den Kommunalverband, in dessen 
Bezirk der Händler seine Niederlassung hat. 
4. Die Vorschriften dieser Verordnung über Saatkarten finden auf Gemüse- 
saatgut keine Anwendung, soweit es sich um Mengen von nicht mehr 
als 125 Gramm handelt. 
Die Reichsgetreidestelle kann Ausnahmen von den Vorschriften im Abs. . 
zulassen. Sie kann weitere einschränkende Bestimmungen über den Verkehr mit 
Gemüsesaatgut erlassen. 
§ 14 
Saatgut, das sich am 1. Juni 1919 noch im Besitze von Erzeugern, zu- 
gelassenen Händlern oder Verbrauchern befindet, ist an die Reichsgetreidestelle oder 
an den von dieser bezeichneten Kommunalverband abzuliefern. Die Reichsgetreide- 
stelle kann Ausnahmen zulassen. 
Der Erwerber hat für diese Mengen den in der Verordnung über die 
Preise für Hülsen-, Hack- und Ölfrüchte vom 9. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 119) festgesetzten Höchstpreis zu zahlen. Die Vorschriften im § 10 Abs. 2 
Satz 3 und 4, Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
	        
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