Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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bei kleinen gelben, grünen und grauen Erbsen 730 Mark für 
die Tonne, 
bei weißen, gelben und braunen Speisebohnen 850 Mark für 
die Tonne, 
bei Linsen 900 Mark für die Tonne. 
Für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend 
weniger zu zahlen. Bei feuchten und bei käfer- und madenhaltigen 
Hülsenfrüchten sind außer dem Minderwerte die durch künstliche Trocknung 
und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen. 
3. Bei ungeschältem Buchweizen gilt der Höchstpreis nur für gute, gesunde 
und trockene Ware mit einem Hektolitergewichte von mindestens 69 Kilo-, 
gramm und nicht mehr als 3 vom Hundert Besatz. Wegen jedes an 
diesem Hektolitergewichte fehlenden Kilogramms sind 10 Mark für die 
Tonne weniger zu zahlen. Bei Buchweizen von mehr als drei vom 
Hundert Besatz vermindert sich der Preis für jeden weiteren Hundertteil 
Besatz um eins vom Hundert. Bei Eifeler Buchweizen gelten dieselben 
Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Höchstpreis bei einem Hekto- 
litergewichte von mindestens 60 Kilogramm gilt. 
§ 14 
Für die Bewertung der Früchte ist ihre Beschaffenheit bei der Ankunft an 
dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte maßgebend. 
§ 15 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Über- 
lassung der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 40 Pfennig für den Doppelzentner 
— bei Hafer und Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn bis zu 60 Pfennig für 
den Doppelzentner — berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei 
Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr für jede folgende 
Woche um 20 Pfennig bis zum Höchstbetrage von 3 Mark für den Doppelzentner 
erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke 
mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 5 Mark und für 
den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 6 Mark betragen. 
Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als 
verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, 
die die genannten Sackhöchstpreise nicht übersteigen darf. 
§ 16 
Stellt der Erwerber der Früchte dem Verkäufer Füllsäcke zur Verfügung, 
so kann er für die Zeit vom achten Tage an, nachdem die Säcke an der Empfangs- 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 134
	        
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