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stelle des Verkäufers angekommen sind, bis zu dem Tage der Rücklieferung Leih-
gebühren in Rechnung stellen. Bei der Berechnung der achttägigen Frist wird
der Tag der Ankunft der Säcke an der Empfangsstelle nich mitgerechnet Die
Rücklieferung gilt als an dem Tage erfolgt, an dem die Säcke an der zwischen
dem Verkäufer und Erwerber für die Ablieferung der Früchte vereinbarten Stelle
oder mangels einer solchen Vereinbarung an der Verladestelle des Ortes, von dem
die Früchte mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden, abgeliefert werden.
Die Leihgebühr darf den Betrag von 1½ Pfennig je Sack und Tag für jeden
Sack, der 100 Kilogramm Roggen faßt, und von 1 Pfennig für jeden kleineren
Sack nicht übersteigen. Für den Tag der Rücklieferung kann die Leihgebühr voll
berechnet werden. Werden Leihsäcke vom Verkäufer nicht binnen 3 Wochen, nach-
dem sie an der Empfangsstelle des Verkäufers angekommen sind, zurückgeliefert,
so kann der Erwerber statt der Rücklieferung der Säcke und der Zahlung der
verfallenen Leihgebühr 7 Mark für jeden Sack, der 100 Kilogramm Roggen faßt,
und 6 Maik für jeden kleineren Sack verlangen, sofern der Verkäufer eine ihm
vom Erwerber schriftlich gestellte Nachfrist von mindestens einer Woche für die
Rücklieferung hat verstreichen lassen.
§ 17
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung.
Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen
über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der
Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn
oder zu Wasser versandt wird, solvie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf
hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.
§ 18
Die Höchstpreise gelten nicht für Originalsaatgut sowie für Saatgut von
Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist (Gemüsesaatgut), wenn die
Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden.
Als Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Züchtungen, deren Züchter
in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffent—
lichenden Verzeichnis fuͤr die Fruchtart als Züchter von Originalsaatgut aufgeführt
sind. Saatgut von Vermehrungsstellen gilt nur dann als Originalsaatgut, wenn
die Vermehrungsstellen in dem Verzeichnis aufgeführt sind.