Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 698 — 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt am 8. Juli 1918 in Kraft. 
Berlin, den 28. Juni 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
(Nr. 6372) Bekanntmachung über die Befreiung von der Entrichtung des Stempels nach 
§ 83 a des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Warenumsatzstempel- 
gesetzes vom 26. Juni 1916. Vom 26. Juni 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Bei der Übertragung des Eigentums an Gegenständen des Kriegsbedarfs 
und an Gegenständen, die bei der Herstellung oder dem Betriebe von Kriegs- 
bedarfsartikeln zur Verwendung gelangen können, gemäß der Verordnung über 
die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung der Bekanntmachung vom 
26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) wird die Stempelabgabe  nach §9 83a 
des Reichsstempelgesetzes in der Fassung des Warenumsatzstempelgesetzes vom 
26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 649) nicht erhoben. 
§ 2 
Soweit Stempelbeträge im Sinne des § 1 bereits vor dem Inkrafttreten 
dieser Verordnung fällig geworden, jedoch bisher nicht entrichtet worden sind, 
unterbleibt eine Nacherhebung oder die Einleitung eines Strafverfahrens. 
Berlin, den 26. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Schiffer 
 
	        
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