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(Nr. 6373) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 27. Juni 1918.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert:
Nr. la. Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel
2. Gruppe b)
Der mit „Chloratbaldurit“ beginnende Absatz wird gefaßt:
Chloratbaldurit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen
(Gemenge von höchstens 78 Prozent Kaliumchlorat, höchstens
14 Prozent aromatischen Nitrokohlenwasserstoffen, nicht gefährlicher als
Rohbinitrotoluol, von Pflanzenmehlen, z. B. Holzmehl, und / oder anderen
Kohlenstoffträgern, wie flüssigem Paraffin, auch mit Alkalichloriden
oder Alkalioxalaten, auch mit höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitro-
glyzerin).
Hinter dem mit „Gesteins-Koronit F“ beginnenden Absatz wird nach-
getragen:
Gesteins-Koronit S (Gemenge von höchstens 81 Prozent Kalium-
chlorat oder 79 Prozent Natriumchlorat oder 79 Prozent eines
Gemisches von Kalium- und Natriumchlorat, höchstens 16 Prozent
Mononitronaphtalin, Holzmehl, auch mit höchstens 4 Prozent Nitro-
glyzerin oder Nitroglykol, auch mit Anthrazenöl oder ähnlichen
Kohlenwasserstoffen oder Ölen).
Nr. lc. Zündwaren und Feuerwerkskörper
Beförderungsvorschriften. A. Verpackung
Im Abs. 2 d) S) am Ende wird ein Sternchen’') und am Fuße der
Seite folgende Anmerkung gesetzt.
*) Während des Krieges können statt der Blechbüchsen auch kräftige zylindrische
Pappebüchsen mit dicht aufgeschobenen Deckeln verwendet werden. Jede Büchse darf
höchstens 12 Zündbandrollen, jede Rolle höchstens 66 Zündpillen enthalten. In einem Paket
dürfen höchstens 12 Pappebüchsen vereinigt werden. Zwischen je zwei Zündbandrollen ist
eine Pappescheibe zu legen, die genau in die Büchse paßt.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 27. Juni 1918.
Das Reichs-Eisenbahnamt
In Vertretung
Petri
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.