Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Erstes Kapitel 
Bestätigung der Freundschaft zwischen Deutschland und Finnland 
und Sicherung der Selbständigkeit Finnlands 
Artikel 1 
Die vertragschließenden Teile erklären, daß zwischen Deutschland und 
Finnland kein Kriegszustand besteht und daß sie entschlossen sind, fortan in 
Frieden und Freundschaft mit einander zu leben. 
Deutschland wird dafür eintreten, daß die Selbständigkeit und Unabhängig- 
keit Finnlands von allen Mächten anerkannt wird. Dagegen wird Finnland keinen 
Teil seines Besitzstandes an eine fremde Macht abtreten noch einer solchen Macht 
ein Servitut an seinem Hoheitsgebiet einräumen, ohne sich vorher mit Deutsch- 
land darüber verständigt zu haben. 
Artikel 2 
Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den vertrag- 
schließenden Teilen werden sofort nach der Bestätigung des Friedensvertrags auf- 
genommen werden. Wegen möglichst weitgehender Zulassung der beiderseitigen 
Konsuln bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten. 
Artikel 3 
Jeder Teil wird die Schäden ersetzen, die in seinem Gebiet aus Anlaß des 
Krieges von den dortigen staatlichen Organen oder der Bevölkerung durch völker- 
rechtswidrige Handlungen konsularischen Beamten des anderen Teiles an Leben, 
Freiheit, Gesundheit oder Vermögen zugefügt oder an Konsulatsgebäuden dieses 
Teiles oder an deren Inventar angerichtet worden sind. 
Zweites Kapitel 
Kriegsentschädigungen 
Artikel 4 
Die vertragschließenden Teile verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer 
Kriegskosten, d. h. der staatlichen Aufwendungen für die Kriegführung, sowie auf 
den Ersatz der Kriegsschäden, d. h. derjenigen Nachteile, die ihnen und ihren 
Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärische Maßnahmen mit Einschluß 
aller in Feindesland vorgenommenen Requisitionen entstanden sind.
	        
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