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§ 2
Die Bestimmungen des § 1 sollen wohlerworbene Rechte Dritter nicht be-
rühren. Zahlungen und sonstige Leistungen eines Schuldners, die von den im
Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen oder auf deren Veranlassung entgegen-
genommen worden sind, sollen in den Gebieten der vertragschließenden Teile die
gleiche Wirkung haben, wie wenn sie der Gläubiger selbst empfangen hätte.
Privatrechtliche Verfügungen, die von den bezeichneten Stellen oder auf
deren Veranlassung oder ihnen gegenüber vorgenommen worden sind, bleiben mit
Wirkung für beide Teile aufrechterhalten.
§ 3
Über die Tätigkeit der im Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen, ins-
besondere über die Einnahmen und Ausgaben, ist den Berechtigten auf Verlangen
unverzüglich Auskunft zu erteilen.
Ersatzansprüche wegen der Tätigkeit dieser Stellen oder wegen der auf ihre
Veranlassung vorgenommenen Handlungen können nur gemäß den Bestimmungen
des Artikel 14 geltend gemacht werden.
Artikel 13
Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück, Bergwerksgerechtsame sowie
Rechte auf die Benutzung oder Ausbeutung von Grundstücken, Unternehmungen
oder Beteiligungen an einem Unternehmen, insbesondere Aktien, die infolge von
Kriegsgesetzen veräußert oder dem Berechtigten sonst durch Zwang entzogen worden
sind, sollen dem früheren Berechtigten auf einen innerhalb eines Jahres nach
der Bestätigung des Friedensvertrags zu stellenden Antrag gegen Rückgewähr der
ihm aus Anlaß der Veräußerung oder Entziehung etwa erwachsenen Vorteile
frei von allen inzwischen begründeten Rechten Dritter wieder übertragen werden.
Fünftes Kapitel
Ersatz für Zivilschäden
Artikel 14
Der Angehörige eines vertragschließenden Teiles, der im Gebiete des anderen
Teiles infolge von Kriegsgesetzen durch die zeitweilige oder dauernde Entziehung
von Konzessionen, Privilegien und ähnlichen Ansprüchen oder durch die Beauf-
sichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen
einen Schaden erlitten hat, ist in angemessener Weise zu entschädigen, soweit der
Schaden nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersetzt wird. Dies
gilt auch von Aktionären, die wegen ihrer Eigenschaft als feindliche Ausländer
von einem Bezugsrecht ausgeschlossen worden sind.