Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6375) Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen 
Deutschland und Finnland 
 
Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die Finnische Regierung, 
von dem Wunsche geleitet, die durch den Krieg zwischen Deutschland und 
Rußland unterbrochenen Beziehungen des freundschaftlichen Verkehrs zwischen 
Deutschland und Finnland wieder anzuknüpfen und für die Zukunft möglichst 
ersprießlich zu gestalten, 
haben beschlossen, ein Handels- und Schiffahrtsabkommen zu vereinbaren, 
und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
die Kaiserlich Deutsche Regierung: 
den Kanzler des Deutschen Reichs, Dr. Grafen von Hertling, 
die Finnische Regierung: 
Herrn Dr. phil. Edvard Immanuel Hjelt, Staatsrat, stellvertretenden 
Kanzler der Universität Helsingfors, und 
Herrn Dr. jur. Rafael Waldemar Erich, Professor des Staats- und 
Völkerrechts an der Universität Helsingfors, 
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind: 
Artikel 1 
Da zwischen Deutschland und Finnland kein Kriegszustand besteht und die 
vertragschließenden Teile entschlossen sind, fortan in Frieden und Freundschaft 
miteinander zu leben, versteht es sich von selbst, daß auch auf wirtschaftlichem 
und finanziellem Gebiete feindliche Handlungen zwischen den beiden Ländern aus- 
geschlossen sein müssen. 
Demgemäß werden die vertragschließenden Teile sich wechselseitig an keinerlei 
Maßnahmen, die auf Feindseligkeiten auf wirtschaftlichem oder finanziellem 
Gebiete hinauslaufen, unmittelbar oder mittelbar beteiligen und innerhalb ihres 
Staatsgebiets solche Maßnahmen, auch wenn sie von privater oder sonstiger Seite 
ausgehen, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln verhindern. Andererseits 
werden sie Hindernisse, die der Wiederaufnahme freundlicher Handels- und Geschäfts- 
beziehungen entgegenstehen, aus dem Wege räumen und den wechselseitigen Waren- 
austausch nach Möglichkeit erleichtern. 
In der Übergangszeit, die zur Uberwindung der Kriegsfolgen und zur 
Neuordnung der Verhältnisse erforderlich ist, werden sie die Verkehrsbeschränkungen,
	        
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