Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Preis 
gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont 
hinzugeschlagen werden. Die Preise schließen die Kosten er Beförderung bis 
zur Verladestelle des nächsten Ortes, von dem das Stroh mit der Bahn oder zu 
Wasser versandt werden kann, sowie die Kosten des Verladens daselbst ein. 
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Beim Verkaufe von Häcksel durch den Hersteller darf der Preis von 
120 Mark für die Tonne ohne Sack nicht überschritten werden. 
Für leihweise Uberlassung der Säcke darf während der ersten drei Wochen 
eine Sackleihgebühr bis zu 35 Pfeunig für die ganze Jeitdauer berechnet werden. 
Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen zurückgegeben, so beträgt vom 
Beginne der vierten Woche ab die Leihgebühr 15 Pfennig für jede weitere 
Woche. Werden die Säcke nach Ablauf von acht Wochen nicht zurückgegeben, 
so ist außer der Leihgebühr ein Betrag von 3 Mark für einen Sack von 
mindestens 10 Kilogramm Fassung und von 3„0 Mark für einen Sack von 
mindestens 50 Kilogramm Fassung zu zahlen. 
Werden die Sicke mitverkauft, so darf der Preis für einen Sack von 
mindestens 40 Kilogramm Fassung nicht mehr als 2)15 Mark, für einen Sack 
von mindestens 50 Kilogramm Fassung nicht mehr als 2)55 Mark betragen. 
Diese Preise schließen den Preis für die Sackbänder mit ein.. Im übrigen 
gelten die Vorschriften des §& 3 Abs. 2. 
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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
für den Weiterverkauf von Stroh und Häcksel im Groß= und Kleinhandel, ferner 
für die Abgabe von Stroh und Häcksel durch Kommunalverbände und Gemeinden 
an die Verbraucher Höchstpreise festsetzen. 
∆6 
Der Ubernahmepreis, den der Kriegsausschuß für Ersatzfutter für das von 
ihm nach & 13 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus 
der Ernte 1918 übernommene Lupinen-, Zückerrübensamen= oder Runkelrüben-= 
samenstroh zu zahlen hat, darf den Betrag von 80 Mark für die Tonne nicht 
übersteigen, auch wenn das Stroh gehäckselt oder sonst zerkleinert ist. Ist das 
Stroh nicht von mindestens mittlerer Art und Güte, so ist ein entsprechend 
niedrigerer Preis zu zahlen.
	        
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