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Artikel 1
1. Der § 9 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 129) wird für die Dauer des gegenwärtigen Kriegszustandes
durch folgende Vorschrift ersetzt:
Vergütung für Naturalquartier und Stallung wird nach den für den
Friedenszustand geltenden Sätzen gewährt) jedoch finden auf die Quartierleistung
in den Fällen unter A 4 bis 8 des Servistarifs (Beilage 1 des Gesetzes vom
6. Juli 1904 — Reichs-Gesetzbl. S. 272 — in der Fassung des Gesetzes vom
17. Mai 1906 — Reichs-Gesetzbl. S. 473 —) stets die unter a aufgeführten
Sätze Anwendung.
Die Beschaffenheit des Ouartiers wird im allgemeinen durch die für den
Friedenszustand geltenden Vorschriften bestimmt.
2. Für die Dauer der Geltung der Nr. 1 tritt Abschnitt 1 Ziffer 2 der
Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über
die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) außer Kraft.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung mit Wirkung vom
1. Januar 1918 in Kraft. ·
Den Zeitpunkt, in dem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist,
bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 4. Juli 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Wallraf
(Nr. 6382) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Kalkstickstoff. Vom 8. Juli 1918.
Auf Grund des 9 2 Abs. 2 der Verordnung über Stickstoff vom 18. Jannar 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 59) wird bestimmt:
1
Im & 1 Abs. 1 der Verordnung über Kalkstickstoff vom 24. Oktober 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 963) wird das Wort „Reichsschatzamt“ durch „Kriegs-
ernährungsamt“ ersetzt. 92
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Juli 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
Den Bezug des Reichs-Gesezblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.