— 738 — Verordnung über die Kartoffelversorgung.
Vom 18. Juli 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
desBundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die für die Ernährung der Be-
völkerung erforderlichen Kartoffeln nach den Vorschriften dieser Verordnung zu
beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus den in ihren Bezirken verfügbaren Vor-
räten gedeckt werden kann.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann nähere Bestimmungen
treffen und Grundsätze für die Berechnung des Bedarfs aufstellen.
§ 2
Die Kommunalverbände haben die Versorgung der Bevölkerung mit Kar-
toffeln zu regeln.
Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volks-
lung mehr als zehntausend Einwohner hatten, milt deren Einverständnis die
gelung der Versorgung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Die Be-
schaffung des Bedarfs liegt auch im Falle der Übertragung der Versorgungs-
regelung auf die Gemeinden den Kommunalverbänden ob.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung der Versorgung vereinigen.
Die können die Versorgung ihres Bezirkes oder eines Teiles ihres Bezirkes selbst
regeln. Soweit die Versorgung für einen größeren Bezirk geregelt wird, ruhen
die Befugnisse der zu dem Bezirke gehörenden Kommunalverbände und Gemeinden.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Bestimmungen über
die Art der Regelung erlassen. -
§ 3
Der Bedarf der Kommunalverbände, der Heeresverwaltungen, der Marine-
verwaltung, der Reichsbranntweinstelle und der Trockenkartoffel-Verwertungs-
gesellschaft m. b. H. in Berlin wird von der Reichskartoffelstelle festgesetzt. Die
Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung haben ihren Bedarf an Kartoffeln
bei der Reichskartoffelstelle zu den von dieser bestimmten Zeitpunkten anzumelden.