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Der Kommnnalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung
von Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Verpflichtung
auferlegen.
Der Kartoffelerzeuger ist verpflichtet, auf Erfordern des Kommunalver-
bandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und Fortführung der Wirtschaftt-
karte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. ·
§ 8
Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß die nach den §§ 4, 5 oder nach
den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen aus seinem Bezirke
zu liefernden Kartoffeln rechtzeitig geliefert werden. Der Kommunalverband hat
die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder unmittelbar auf die Kartoffel-
erzeuger umzulegen.
Erfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende Lieferungspflicht nicht
rechtzeitig, so kann die Reichskartoffelstelle die Mengen, die innerhalb des Kommunal-
verbandes nach den auf Grund des § 1 Abs. 2, der §§ 3, 5 erlassenen Bestimmungen
verbraucht werden dürfen, herabsetzen. Auf ihren Antrag kann die Reichsgetreide-
stelle die Lieferung der der Bewirtschaftung der Reichsgetreidestelle unterliegenden
Erzeugnisse an den Kommunalverband einschränken oder einstellen. Die Anordnungen
der Reichskartoffelstelle und der Reichsgetreidestelle erfolgen im Einvernehmen mit
der Landeszentralbehörde; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der
Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.
Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf die
Gemeinden oder auf die Kartoffelerzeuger verteilen, daß in erster Linie die
Gemeinden oder die Kartoffelerzeuger betroffen werden, die ihre Lieferungspflicht
nicht erfüllt haben. Der Kommunalverband kann innerhalb seiner Verteilungs-
befugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder den
Kartoffelerzeugern gegenüber einschränken oder einstellen.
Die Vorschriften im Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, soweit die Lieferung
hne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unterbleibt.
§ 9
Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach § 8 Abs. 1 aus ihrem Bezirke
zu liefernden Mengen rechtzeitig geliefert werden. Sie kann die ihr zur Lieferung
aufgegebenen Mengen auf die Kartoffelerzeuger ihres Bezirkes umlegen.
Hat die Gemeinde ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt und macht der
Kommunalverband von seiner Befugnis nach § 8 Abs. 3, die Kürzung auf die
Gemeinden zu verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde die Kürzung derart
auf die Kartoffelerzeuger verteilen, daß in erster Linie diejenigen betroffen
werden, die ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt haben Die Gemeinde kann