Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Der Kommnnalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung 
von Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Verpflichtung 
auferlegen. 
Der Kartoffelerzeuger ist verpflichtet, auf Erfordern des Kommunalver- 
bandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und Fortführung der Wirtschaftt- 
karte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. · 
  
§ 8 
Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß die nach den §§ 4, 5 oder nach 
den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen aus seinem Bezirke 
zu liefernden Kartoffeln rechtzeitig geliefert werden. Der Kommunalverband hat 
die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder unmittelbar auf die Kartoffel- 
erzeuger umzulegen. 
Erfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende Lieferungspflicht nicht 
rechtzeitig, so kann die Reichskartoffelstelle die Mengen, die innerhalb des Kommunal- 
verbandes nach den auf Grund des § 1 Abs. 2, der §§ 3, 5 erlassenen Bestimmungen 
verbraucht werden dürfen, herabsetzen. Auf ihren Antrag kann die Reichsgetreide- 
stelle die Lieferung der der Bewirtschaftung der Reichsgetreidestelle unterliegenden 
Erzeugnisse an den Kommunalverband einschränken oder einstellen. Die Anordnungen 
der Reichskartoffelstelle und der Reichsgetreidestelle erfolgen im Einvernehmen mit 
der Landeszentralbehörde; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der 
Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. 
Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf die 
Gemeinden oder auf die Kartoffelerzeuger verteilen, daß in erster Linie die 
Gemeinden oder die Kartoffelerzeuger betroffen werden, die ihre Lieferungspflicht 
nicht erfüllt haben. Der Kommunalverband kann innerhalb seiner Verteilungs- 
befugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder den 
Kartoffelerzeugern gegenüber einschränken oder einstellen. 
Die Vorschriften im Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, soweit die Lieferung 
hne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unterbleibt. 
  
  
§ 9 
Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach § 8 Abs. 1 aus ihrem Bezirke 
zu liefernden Mengen rechtzeitig geliefert werden. Sie kann die ihr zur Lieferung 
aufgegebenen Mengen auf die Kartoffelerzeuger ihres Bezirkes umlegen. 
Hat die Gemeinde ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt und macht der 
Kommunalverband von seiner Befugnis nach § 8 Abs. 3, die Kürzung auf die 
Gemeinden zu verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde die Kürzung derart 
auf die Kartoffelerzeuger verteilen, daß in erster Linie diejenigen betroffen 
werden, die ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt haben Die Gemeinde kann
	        
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