Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Auf Staatsbeamte finden die Vorschriften dieses Paragraphen 
keine Anwendung. 
V. Im 927 Abs. 1 wird in der zweiten Zeile die Zahl „25“ ersetzt 
durch die Zahl „35". 
VI. Im § 34 Abs. 2 wird in der ersten Zeile hinter dem Worte „sind“ 
das Wort „insoweit“ eingefügt und am Schlusse hinzugefügt: 
„sofern es sich nicht um Lohn- und Arbeitsverhältnisse sowie um die 
Werksabschlüsse handelt. Über diese Teile ist alljährlich vom Bundes- 
rate dem Reichstag vor der Etatsberatung eine Denkschrift vorzulegen, 
welche von den einzelnen Werken bezw. Werkskonzernen die Löhne sowie 
die Jahres- bezw. Quartalsabschlüsse, ebenso etwaige Quotenverkäufe 
ersichtlich macht.“ 
VII. Dieses Gesetz tritt mit dem 15. Juli 1918 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höcheigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 23. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
von Payer 
  
(Nr. 6392) Verordnung, betreffend die Ergänzung der Ausführungbestimmungen zu dem 
Gesetz über die Kriegsleistungen. Vom 18. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen zur Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrats, was folgt: 
Im Abschnitt VII der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes 
vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 137) wird Ziffer 16, 1 dahin geändert: 
1. Hinter Abs. 4 wird als Abs. 5 folgende Vorschrift eingefügt: 
Die Kommission — auferhalb ihrer Sitzungen der Kommissar der Landes- 
regierung — kann jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, 
insbesondere den Augenschein einnehmen, Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, 
vernehmen sowie Versicherungen an Eides Statt abnehmen. Auf die Beweisauf- 
nahme finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Den Zeugen stehen Gebühren und Reisekosten nach den Vorschriften der Ge- 
bührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689, 
1914 S. 214) zu. Die Sachverständigen erhalten Reifeentschädigung nach der 
Bekanntmachung bn Reichskanzlers vom 19. November 1914 (Zentralbl. für das 
Deutsche Reich S. 584). Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb 
ihrer Zuständigkeit dem Ersuchen der-Kommission oder des Kommissars der Landes- 
 
	        
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