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(Nr. 6224) Verordnung über die Ablieferung von Heu und Stroh. Vom 20. Januar 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) / 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
wird bestimmt:
§ 1
Außer den gemäß § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Heu aus
der Ernte 1917 vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 599) aufzubringenden
1 200 000 Tonnen Wiesen- und Kleeheu und außer den gemäß § 1 der Ver-
ordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 685) aufzubringenden 1 500 000 Tonnen Stroh sind für das Heer
weitere 400 000 Tonnen Wiesen- und Kleeheu und weitere 150 000 Tonnen Stroh
nach Maßgabe der Verordnungen vom 12. Juli 1917 und 2. August 1917
sofort sicherzustellen und zu den im Abs. 2 genannten Zeitpunkten abzuliefern.
Es müssen geliefert sein:
bis zum 28. Februar 1918 200 000 Tonnen Heu und 30 000 Tonnen Stroh
„ „ 31. März. 1918 100 000 „ „ „ 30 000 „ „
„ „ 30. April 1918 50 000 „ „ „ 30 000 „ „
„ „ 31. Mai 1918 50 000 „ „ „ 30 000 „ „
„ „ 30. Juni 1918 — „ „ „ 30 000 „ „
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Januar 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.