Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Reichs Gesetzblatt. 
Jahrgang 1918 
  
  
  
Nr. 94 
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Inhalt: Geseg, betreffend Milderungen im Militärstrafgesetzbuche. S. 777. 
  
(Nr. 6398) Gesetz, betreffend Milderungen im Militärstrafgesetzbuche. Vom 25. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2.. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Im Militärstrafgesetzbuche werden eingefügt 
1. dem § 89 Abs. 2 hinter den Worten: so ist auf!' die Worte: „mittleren 
oder“I 
2. dem 603 Abs. 1 hinter den Worten: so tritt“ die Worte: „mittlerer 
oder“ 
3. dem 69 94 hinter den Worten: „wird mit“ die Worte: „mittlerem oder“ 
4. dem § 95 Abs. 1 hinter den Worten: „bis auf vierzehn Tage“ die 
Worte: „mittleren oder“. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Juli 1918. 
Siegel) Wilhelm 
von Payer 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 148 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1918.
	        
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