Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
  
—  800 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Steuersatz  
Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung  
  	 vom  Hundert vom Tausend  Berechnung der Stempelabgabe 
  Mark  Pf. 
 
(I) schaften auf Aktien sowie die Erhöhung 
des Grundkapitals solcher Gesellschaften — — — des Grundkapitals oder des Betrags 
 der Erhöhung dieses Kapitals zu- 
züglich des Betrags, um den der 
Nennwert der das Grundkapital 
oder die Kapitalerhöhung bilden- 
den Aktien durch den Betrag über- 
schritten wird, für welchen sie von 
den ersten Erwerbern (Gründern, 
 Aktionären, Übernahmekonsortien 
 usw.) übernemmen werden. Sind 
die Aktien nicht gegen Barzahlung 
übernommen, so tritt an Stelle 
des bezeichneten Wertes der Ge- 
samtwert der Gegenleistungen 
(Sacheinlagen). 
Wird das Grundkapital in unmittel- 
barem Zusammenhange mit einer der 
Beseitigung oder Verhütung einer 
Unterbilanz dienenden Herabsetzung 
des Grundkapitals erhöht, so wird die 
Abgabe insoweit, als der Ausgabe- 
betrag der neuen Aktien den zur Be- 
seitigung oder Verhütung der Unter-  
bilanzerforderlichen Betrag der Kapital- 
herabsetzung nicht übersteigt, nur mit 
3 vom Hundert erhoben.  
b) die Errichtung von Gesellschaften mit  des Stammkapitals oder des Betrags 
beschränkter Haftung sowie die Er- von der Erhöhung dieses Kapitals zu- 
höhung des  Stammkapitals    und die Ein-  züglich des Wertes der von den 
       Gesellschaftern außer der Leistung 
forderung von Nachschüssen bei solchen der Stammeinlagen übernommenen 
Gesellschaften, wenn das steuerpflichtige  Leistungen oder des Betrags der 
Kapital (Spalte 4) beträgt  eingeforderten Nachschüsse. Werden 
die Geschäftsanteile nicht gegen 
nicht mehr als 50 000 Mark — — — Barzahlung übernommen, so tritt 
an die Stelle des vorbezeichneten 
mehr als 50 000 Mark .. . ... 5 – – —      
  
Ergibt sich bei einer Kapitalerhöhung 
us der Zusammenrechnung mit dem 
bisherigen steuerpflichtigen Kapital 
die Anwendung des höheren Abgaben- 
satzes, so ist insoweit, als letzteres nur 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. 
Wertes der Gesamtwert der Gegen- 
leistungen. Bei Erhöhungen des 
Stammkapitals berechnet sich die 
Abgabe nach demjenigen Steuer 
satze, welcher dem Betrage des 
bisherigen steuerpflichtigen Kapi- 
tals unter Hinzurechnung des Be- 
trags der Erhöhung entspricht, 
auch wenn die vorausgegangenen 
Verträge vor dem 1. August 1918 
beurkundet sind. 
	        
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