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Steuersatz
Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung
vom Hundert vom Tausend Berechnung der Stempelabgabe
Mark Pf.
(I) schaften auf Aktien sowie die Erhöhung
des Grundkapitals solcher Gesellschaften — — — des Grundkapitals oder des Betrags
der Erhöhung dieses Kapitals zu-
züglich des Betrags, um den der
Nennwert der das Grundkapital
oder die Kapitalerhöhung bilden-
den Aktien durch den Betrag über-
schritten wird, für welchen sie von
den ersten Erwerbern (Gründern,
Aktionären, Übernahmekonsortien
usw.) übernemmen werden. Sind
die Aktien nicht gegen Barzahlung
übernommen, so tritt an Stelle
des bezeichneten Wertes der Ge-
samtwert der Gegenleistungen
(Sacheinlagen).
Wird das Grundkapital in unmittel-
barem Zusammenhange mit einer der
Beseitigung oder Verhütung einer
Unterbilanz dienenden Herabsetzung
des Grundkapitals erhöht, so wird die
Abgabe insoweit, als der Ausgabe-
betrag der neuen Aktien den zur Be-
seitigung oder Verhütung der Unter-
bilanzerforderlichen Betrag der Kapital-
herabsetzung nicht übersteigt, nur mit
3 vom Hundert erhoben.
b) die Errichtung von Gesellschaften mit des Stammkapitals oder des Betrags
beschränkter Haftung sowie die Er- von der Erhöhung dieses Kapitals zu-
höhung des Stammkapitals und die Ein- züglich des Wertes der von den
Gesellschaftern außer der Leistung
forderung von Nachschüssen bei solchen der Stammeinlagen übernommenen
Gesellschaften, wenn das steuerpflichtige Leistungen oder des Betrags der
Kapital (Spalte 4) beträgt eingeforderten Nachschüsse. Werden
die Geschäftsanteile nicht gegen
nicht mehr als 50 000 Mark — — — Barzahlung übernommen, so tritt
an die Stelle des vorbezeichneten
mehr als 50 000 Mark .. . ... 5 – – —
Ergibt sich bei einer Kapitalerhöhung
us der Zusammenrechnung mit dem
bisherigen steuerpflichtigen Kapital
die Anwendung des höheren Abgaben-
satzes, so ist insoweit, als letzteres nur
.
Wertes der Gesamtwert der Gegen-
leistungen. Bei Erhöhungen des
Stammkapitals berechnet sich die
Abgabe nach demjenigen Steuer
satze, welcher dem Betrage des
bisherigen steuerpflichtigen Kapi-
tals unter Hinzurechnung des Be-
trags der Erhöhung entspricht,
auch wenn die vorausgegangenen
Verträge vor dem 1. August 1918
beurkundet sind.