Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
—  811  — 
  
 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send 
Mark 
Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(2) 
Befreiungen: 
Befreit sind 
1. Schuld- und Rentenverschreibungen 
die auf Grund des Reichsgesetzes 
des Reichs, der Bundesstaaten und 
der ausschließlich für Rechnung eines 
Bundesstaats verwalteten Anstal- 
ten, Zwischenscheine über Einzah- 
lungen auf diese Wertpapiere sowie 
Forderungen (Zusatz 3) an das 
Reich, einen Bundesstaat oder eine 
ausschließlich für Rechnung eines 
Bundesstaats verwaltete Anstalt; 
vom 8. Juni 1871 abgestempelten 
ausländischen Inhaberpapiere mit 
  
Prämien. 
Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines 
Anteils an dem Gewinn einer unter 
Tarifnummer 1 Aa oder b fallenden Ge- 
sellschaft berechtigende Wertpapiere, so- 
fern sie sich nicht als Aktien oder sonstige 
Gesellschaftsanteile oder als Schuld- oder 
Rentenverschreibungen (Tarifnummer 2) 
darstellen, und zwar 
a) solche, welche als Ersatz an Stelle er- 
loschener Aktien ausgegeben werden. 
b) alle übrigen inländischen. 
mindestens aber .. . . .. 
c) alle übrigen ausländischen ................ 
  
  
  
  
  
des Wertes der Gegenleistung. 
Zusatz. · 
Wird ein Genußschein zu 
mehreren Aktien ausgegeben, so 
ist die feste Abgabe nach dem der 
Zahl der Aktien entsprechenden Viel- 
fachen des Abgabesatzes zu erheben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.