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Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom
Tau-
send
Mark
Pf.
Berechnung
der Stempelabgabe
(2)
Befreiungen:
Befreit sind
1. Schuld- und Rentenverschreibungen
die auf Grund des Reichsgesetzes
des Reichs, der Bundesstaaten und
der ausschließlich für Rechnung eines
Bundesstaats verwalteten Anstal-
ten, Zwischenscheine über Einzah-
lungen auf diese Wertpapiere sowie
Forderungen (Zusatz 3) an das
Reich, einen Bundesstaat oder eine
ausschließlich für Rechnung eines
Bundesstaats verwaltete Anstalt;
vom 8. Juni 1871 abgestempelten
ausländischen Inhaberpapiere mit
Prämien.
Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines
Anteils an dem Gewinn einer unter
Tarifnummer 1 Aa oder b fallenden Ge-
sellschaft berechtigende Wertpapiere, so-
fern sie sich nicht als Aktien oder sonstige
Gesellschaftsanteile oder als Schuld- oder
Rentenverschreibungen (Tarifnummer 2)
darstellen, und zwar
a) solche, welche als Ersatz an Stelle er-
loschener Aktien ausgegeben werden.
b) alle übrigen inländischen.
mindestens aber .. . . ..
c) alle übrigen ausländischen ................
des Wertes der Gegenleistung.
Zusatz. ·
Wird ein Genußschein zu
mehreren Aktien ausgegeben, so
ist die feste Abgabe nach dem der
Zahl der Aktien entsprechenden Viel-
fachen des Abgabesatzes zu erheben.