— 49 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 13
Inhalt: Bekanntmachung über die Ausführungsbehörden und die Ausführungsbestimmungen für die
Unfallversicherung von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland. S. 49.
(Nr. 6228) Bekanntmachung über die Ausführungsbehörden und die Ausführungsbestimmungen
für die Unfallversicherung von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst
im Ausland. Vom 19. Januar 1918.
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 2 und des § 19 der Verordnung über Ver-
sicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 171) bestimme ich folgendes:
A. Bestimmung des Vorstandes der Tiefbau-Berufsgenossenschaft
als Ausführungsbehörde.
§ 1
Ausführungsbehörde für die Unfallversicherung von Tätigkeiten im vater-
ländischen Hilfsdienst im Ausland, die durch Abs. 1 des § 10 a. a. O. der Unfall-
versicherung unterstellt sind, ist für die nicht einer deutschen Heeresverwaltung,
der Reichs-Marineverwaltung oder der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung
unterstehenden Betriebe der Vorstand der Tiefbau-Berufsgenossenschaft in Berlin-
Wilmersdorf (§§ 14 bis 16 der Satzung dieser Berufsgenossenschaft), soweit nicht
nach § 1 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 479) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1918 S. 11)
die Abteilung für Handel und Gewerbe beim Generalgouvernement in Belgien
oder der Verwaltungschef bei dem Generalgouvernement Warschau zuständig ist.
B. Gemeinsame Bestimmungen für Hilfsdiensttätigkeiten im Ausland
(§ 10 Abf. 1 der Verordnung vom 24. Februar 1917).
§ 2
Als inländische Behörde im Sinne des § 129 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
ordnung gilt auch jede Behörde, die vom Deutschen Reiche in besetzten Gebieten
eingesetzt ist und behördliche Aufgaben einer deutschen Behörde erledigt.
Reichs-Gesetzbl. 1918 14
Ausgegeben zu Berlin den 25. Januar 1918.