Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 49 —    Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 13 
Inhalt: Bekanntmachung über die Ausführungsbehörden und die Ausführungsbestimmungen für die 
Unfallversicherung von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland. S. 49. 
(Nr. 6228) Bekanntmachung über die Ausführungsbehörden und die Ausführungsbestimmungen 
für die Unfallversicherung von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst 
im Ausland. Vom 19. Januar 1918.  
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 2 und des § 19 der Verordnung über Ver- 
sicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 171) bestimme ich folgendes: 
A. Bestimmung des Vorstandes der Tiefbau-Berufsgenossenschaft 
als Ausführungsbehörde. 
§ 1 
Ausführungsbehörde für die Unfallversicherung von Tätigkeiten im vater- 
ländischen Hilfsdienst im Ausland, die durch Abs. 1 des § 10 a. a. O. der Unfall- 
versicherung unterstellt sind, ist für die nicht einer deutschen Heeresverwaltung, 
der Reichs-Marineverwaltung oder der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 
unterstehenden Betriebe der Vorstand der Tiefbau-Berufsgenossenschaft in Berlin- 
Wilmersdorf (§§ 14 bis 16 der Satzung dieser Berufsgenossenschaft), soweit nicht 
nach § 1 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 479) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1918 S. 11) 
die Abteilung für Handel und Gewerbe beim Generalgouvernement in Belgien 
oder der Verwaltungschef bei dem Generalgouvernement Warschau zuständig ist. 
B. Gemeinsame Bestimmungen für Hilfsdiensttätigkeiten im Ausland 
(§ 10 Abf. 1 der Verordnung vom 24. Februar 1917). 
§ 2 
Als inländische Behörde im Sinne des § 129 Abs. 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung gilt auch jede Behörde, die vom Deutschen Reiche in besetzten Gebieten 
eingesetzt ist und behördliche Aufgaben einer deutschen Behörde erledigt. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 14 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Januar 1918.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.