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Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom
Tau-
send
Mark
Pf.
Berechnung
der Stempelabgabe
(4)
4. von den zur Versicherung von Wert-
papieren gegen Verlosung geschlos-
seuen Geschäften, unbeschadet der
Stempelpflicht der nach erfolgter
Verlosung stattfindenden Kauf- oder
sonstigen Anschaffungsgeschäfte;
5. für die Ausreichung von Schuld-oder
Rentenverschreibungen des Reichs,
eines Bundesstaats oder einer
ausschließlich für Rechnung eines
Bundesstaats verwalteten Anstalt
sowie von Zwischenscheinen über
Einzahlungen auf diese Wertpapiere
an den ersten Erwerber;
6. falls Schuld- oder Rentenverschrei-
bungen des Reichs oder eines Bundes-
staats zur Begleichung öffentlicher
Abgaben hingegeben werden;
7. falls den Gegenstand des Geschäfts
Schatzanweisungen des Reichs oder
eines Bundesstaats bilden, die
längstens innerhalb dreier Jahre
nach dem Tage des Geschäfts-
abschlusses zur Rückzahlung fällig
sind.
.
Artikel 7
Tarifnummer 9 erhält folgende Fassung:
Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom Hundert vom Tausend
Steuersatz
Berechnung
der Stempelabgabe
Vergütungen
9 Die Aufstellungen der Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Gewerkschaften, deutschen Kolonialgesell-