Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
—  818  — 
 
 
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send 
  
  
Mark 
Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(4) 
  
4. von den zur Versicherung von Wert- 
papieren gegen Verlosung geschlos- 
seuen Geschäften, unbeschadet der 
Stempelpflicht der nach erfolgter 
Verlosung stattfindenden Kauf- oder 
sonstigen Anschaffungsgeschäfte; 
5. für die Ausreichung von Schuld-oder 
Rentenverschreibungen des Reichs, 
eines Bundesstaats oder einer 
ausschließlich für Rechnung eines 
Bundesstaats verwalteten Anstalt 
sowie von Zwischenscheinen über 
Einzahlungen auf diese Wertpapiere 
an den ersten Erwerber; 
6. falls Schuld- oder Rentenverschrei- 
bungen des Reichs oder eines Bundes- 
staats zur Begleichung öffentlicher 
Abgaben hingegeben werden; 
7. falls den Gegenstand des Geschäfts 
Schatzanweisungen des Reichs oder 
eines Bundesstaats bilden, die 
längstens innerhalb dreier Jahre 
nach dem Tage des Geschäfts- 
abschlusses zur Rückzahlung fällig 
sind. 
  
  
  
 
  
        . 
   
  
  
  
Artikel 7 
Tarifnummer 9 erhält folgende Fassung: 
 
  
Nr.  
Gegenstand der Besteuerung   
vom Hundert vom Tausend 
 
Steuersatz 
 
 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
 
  
Vergütungen 
9  Die Aufstellungen der Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien und 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
Gewerkschaften, deutschen Kolonialgesell- 
  
 
 
 
  
 
	        
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