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§ 3
Für Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die in den von deutschen
Truppen besetzten ausländischen Gebieten ausgeführt werden, bestimmen die
Generalgouverneure oder der Generalquartiermeister oder die von ihnen beauf—
tragten Stellen für ihren Geschäftsbereich, wer nach § 160 der Reichsversicherungs-
ordnung den Wert der Sachbezüge festzusetzen hat. Dem Reichskanzler (Reichs-
wirtschaftsamt), dem Reichsversicherungsamt und den Ausführungsbehörden für
die Unfallversicherung von Hilfsdiensttätigkeiten im Ausland wird mitgeteilt,
wem diese Festsetzung übertragen ist.
Für Hilfsdiensttätigkeiten in anderen ausländischen Gebieten wird der Wert
der Sachbezüge von der Ausführungsbehörde anderweit ermittelt.
§ 4
Die Versicherungspflicht wird auf Betriebsbeamte erstreckt, deren Jahres-
arbeitsverdienst nicht 7 500 Mark an Entgelt übersteigt (§§ 896, 1033 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung).
Die Unternehmer sind berechtigt, auch solche Betriebsbeamte zu versichern,
deren Jahresarbeitsverdienst 7 500 Mark an Entgelt übersteigt. Sie haben in
diesem Falle die Betriebsbeamten bei der Ausführungsbehörde zur Versicherung
anzumelden. Die Versicherung beginnt mit dem Tage, der auf den Tag des
Einganges der Anmeldung folgt, und dauert bis zum Ablauf des Tages, an dem
die Abmeldung eingegangen ist. Die Versicherung tritt außer Kraft, wenn die
Prämie nicht binnen einer Woche nach Mahnung gezahlt worden ist. Eine
Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis die rückständige Prämie entrichtet ist.
§ 5
Die durch den § 1 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1917 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1917 bestellten Ausführungsbehörden
haben die von ihnen auf Grund des § 2 Nr. 8 der ersteren Bekanntmachung
erlassenen weiteren Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung dem
Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt), dem Reichsversicherungsamte sowie einander
mitzuteilen.
C. Bestimmungen für Hilfediensttätigkeiten, für die der Vorstand der
Tiefbau-Berufsgenossenschaft Ausführungebehörde ist.
§ 6
Die Bestimmungen im § 2 Nr. 1 bis 7 der Bekanntmachung vom 2. Juni
1917 gelten auch, soweit der Vorstand der Tiefbau-Berufsgenossenschaft als Aus-
führungsbehörde zuständig ist (§ 1).