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Das Gesetz, betreffend die Steuerfreiheit des verzollten ausländischen Weines
und Obstweins in Elsaß-Lothringen, vom 15. Juli 1872 (Gesetzbl. für Elsaß-
Lothringen S. 562) wird aufgehoben.
§ 51
Zur wissenschaftlichen Förderung der den Weinbau und die Weinbehandlung
betreffenden Fragen darf aus der Weinsteuereinnahme ein Betrag bis zur Höhe
von dreihunderttausend Mark für das Jahr nach näherer Bestimmung des Bundes-
rats verwendet werden.
Die Art der Verwendung des Betrags ist dem Reichstag nachzuweisen.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von
Wein und Traubenmost, ferner von dem Weine ähnlichen und von weinhaltigen
Getränken bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer einen um den
Betrag der Steuer erhöhten Preis zu zahlen.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Abnehmer verpflichtet ist,
bestimmte Ausschankpreise einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem er-
höhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Ausschankpreise eintreten zu lassen.
Die Vorschriften in Abs. 1, 2 finden keine Anwendung, wenn ausdrückliche-
Vertragsbestimmungen entgegenstehen.
§ 53
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung, hinsichtlich der
§§ 29, 46 mit der Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt am 1. Juli 1923
außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling