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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
(Nr. 6404) Gesetz, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten
Getränken sowie die Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee. Vom
26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Gegenstand der Steuer
§ 1
Gewerbsmäßig abgefüllte natürliche Mineralwässer, ferner künstliche Mineral-
wässer, Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke sowie konzentrierte
Kunstlimonaden und Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden
unterliegen, sofern sie zum Verbrauch im Inland in verschlossenen Gefäßen in
Verkehr gebracht werden und nicht schon auf Grund besonderer Gesetze steuer-
pflichtig sind, einer in die Reichskasse fließenden Steuer. Als künstlich bereitete
Getränke sind insbesondere steuerpflichtig zuckerhaltige Getränke, in denen die
weingeistige Gärung durch die Art der Herstellung und Aufbewahrung beschränkt
oder verhindert wird, sowie Getränke, die durch Vergärung zuckerhaltiger Flüssig-
keiten, auch mit darauffolgender Wiederentfernung des bei der Vergärung ent-
standenen Weingeistes, hergestellt sind. Der Bundesrat wird ermächtigt, den
Kreis der steuerpflichtigen Getränke näher zu bestimmen.
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