Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 849 —  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
(Nr. 6404) Gesetz, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten 
Getränken sowie die Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee. Vom 
26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
I. Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
Gegenstand der Steuer 
§ 1 
Gewerbsmäßig abgefüllte natürliche Mineralwässer, ferner künstliche Mineral- 
wässer, Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke sowie konzentrierte 
Kunstlimonaden und Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden 
unterliegen, sofern sie zum Verbrauch im Inland in verschlossenen Gefäßen in 
Verkehr gebracht werden und nicht schon auf Grund besonderer Gesetze steuer- 
pflichtig sind, einer in die Reichskasse fließenden Steuer. Als künstlich bereitete 
Getränke sind insbesondere steuerpflichtig zuckerhaltige Getränke, in denen die 
weingeistige Gärung durch die Art der Herstellung und Aufbewahrung beschränkt 
oder verhindert wird, sowie Getränke, die durch Vergärung zuckerhaltiger Flüssig- 
keiten, auch mit darauffolgender Wiederentfernung des bei der Vergärung ent- 
standenen Weingeistes, hergestellt sind. Der Bundesrat wird ermächtigt, den 
Kreis der steuerpflichtigen Getränke näher zu bestimmen. 
158*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.