Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats kann die 
Steuerpflicht unter Anordnung der erforderlichen Überwachungsmaßnahmen auch 
auf Getränke der im Abs. 1 bezeichneten Art, die in unverschlossenen Gefäßen 
dem Verbrauche zugeführt werden, oder auf Stoffe ausgedehnt werden, die zur 
Herstellung von Getränken der im Abs. 1 bezeichneten Art verwendet werden. 
Dabei kann vorgeschrieben werden, daß derartige Stoffe nur in bestimmten 
Packungen in Verkehr gebracht oder aus dem Ausland eingeführt werden dürfen 
und daß in diesem Falle an der Außenseite der Packungen die für die Steuer- 
berechnung notwendigen Angaben ersichtlich gemacht werden; die Steuer soll unter 
Zugrundelegung der Steuersätze des § 2 so bemessen werden, wie es dem Ver- 
hältnis einer bestimmten Menge Stoffe zu den daraus herstellbaren Getränken 
entspricht. Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstag sofort oder, wenn er 
nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentreten mitzuteilen. Sie sind 
außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag es verlangt. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen beziehen sich nicht auf natürliche 
oder nur gesüßte Fruchtsäfte. 
Höhe der Steuer 
§ 2 
Die Steuer beträgt: 
1. bei Mineralwässern 0,05 Mark 
2. bei Limonaden und anderen künstlich bereiteten Getränken 0,10 Mark 
3. bei konzentrierten Kunstlimondmden 1,00 Mark 
4. bei Grundstoffen zur Herstellung von konzentrierten Kunst- 
limonden 20,00 " 
für das Liter. 
Für Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke, deren Weingeistgehalt 
die vom Bundesrate festgesetzte Grenze überschreitet, sind die doppelten Steuersätze 
des Abs. 1 Ziffer 2 zu entrichten. 
Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich nach der Zahl und dem Raum- 
gehalte der an Abnehmer gelieferten Gefäße. Der Hersteller hat der Steuer- 
behörde unter Hinterlegung von Mustern anzumelden, in welchen Gefäßgrößen 
er die Erzeugnisse in Verkehr bringen will. Für die Steuerberechnung bleiben 
geringe Abweichungen von dem angemeldeten Raumgehalte der Gefäße, die. nur 
auf Zufälligkeiten bei ihrer Herstellung beruhen, nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats außer Betracht. Auf den Gefäßen muß der Name des Herstellers 
der Erzeugnisse sowie der Ort der Herstellung angegeben sein.
	        
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