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Entrichtung und Stundung der Steuer
§ 3
Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer steuerpflichtige Erzeugnisse
herstellt und in Verkehr bringt oder wer sie aus dem Ausland einführt. Das
gewerbsmäßige Abfüllen natürlicher Mineralwässer auf Gefäße gilt als Herstellung.
Die Steuerpflicht tritt ein für inländische Erzeugnisse, sobald sie an Ab-
nehmer geliefert oder innerhalb des Herstellungsbetriebs getrunken werden; die
Steuer wird fällig am letzten des folgenden Monats.
Wird die Zahlungspflicht wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die
den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde
die Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer bei Eintritt der Steuerpflicht fordern.
Von der Steuer werden befreit:
1. Erzeugnisse, welche unter Steueraufsicht ausgeführt werden;
2. Erzeugnisse der im § 2 Abs. 1 Ziffer 3, 4 bezeichneten Art, wenn sie gemäß
näherer Bestimmung des Bundesrats unter Steueraufsicht an andere
zur gewerbsmäßigen Herstellung steuerpflichtiger Getränke abgegeben
werden;
3. Erzeugnisse, welche von den bei der Herstellung beschäftigten Personen
iin den Räumen des Herstellungsbetriebs getrunken werden.
Die Steuerpflicht für aus dem Ausland eingeführte Erzeugnisse tritt ein
mit der Grenzüberschreitung; die Steuer wird fällig, sobald die Erzeugnisse zum
freien Verkehr abgefertigt sind.
Gegen Sicherheitsleistung kann die Steuer bis zu drei Monaten gestundet
werden.
§ 4
Die steuerpflichtig gewordenen Erzeugnisse sind nach Art und Menge nach
näherer Bestimmung des Bundesrats der Steuerbehörde schriftlich anzumelden.
Verjährung der Steuer
§ 5
Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem
Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder Steuerentrichtung ab.
Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in
drei Jahren.
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend-
machung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unter-
brochen.