Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Verjährung 
§ 12 
Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Biersteuer verjähren in 
einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Abgabepflicht oder Abgaben- 
entrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuer- 
betrags verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend- 
machung des Anspruchs gegen den Sahlungspflichtigen gerichtete Handlung 
unterbrochen. 
Bierbereitung 
§ 13 
Zur Bereitung von untergärigem Biere darf, abgesehen von der Vorschrift 
im Abs. 3, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. 
Die Bereitung von obergärigem Biere unterliegt derselben Vorschrift; 
es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malze und die Ver- 
wendung von technisch reinem Rohr-, Rübe- oder Invertzucker sowie von 
Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig. 
Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe 
und Wasser hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch 
den vom Bundesrat anzuordnenden Überwachungsmaßnahmen. 
 Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide ver- 
standen. 
Für die Bereitung besonderer Biere sowie von Bier, das nachweislich 
zur Ausfuhr bestimmt ist, können Abweichungen von den Vorschriften im Abs. 1 
und 2 gestattet werden. 
Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf die 
Bierbereitung der steuerbegünstigten Hausbrauer (§ 60). 
Der Zusatz von Wasser zum Biere durch Brauer nach Feststellung des 
Extraktgehalts der Stammwürze im Gärkeller oder durch Bierhändler oder Wirte 
ist untersagt. Das Hauptamt kann Brauern unter den erforderlichen Sicherungs- 
maßnahmen den Zusatz von Wasser zum Biere nach Feststellung des Extrakt- 
gehalts der Stammwürze im Gärkeller gestatten. 
Die Vermischung von Einfachbier, Vollbier und Starkbier miteinander 
sowie der Zusatz von Zucker zum Biere durch Brauer nach Eintritt der Steuer- 
pflicht des Bieres oder durch Bierhändler oder Wirte ist untersagt. 
Verkehr mit Bier 
§ 14 
Unter der Bezeichnung Bier — allein oder in Zusammensetzung — 
oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken,
	        
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