Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6230) Verordnung über Bier und bierähnliche Getränke. Vom 24. Januar 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /     
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird für das Gebiet der  
Norddeutschen Brausteuergemeinschaft verordnet: 
§ 1 
Bier und bierähnliche Getränke (§ 2 Abs. 1b), deren Stammwürze mehr 
als drei vom Hundert an Extraktstoffen enthält, dürfen nicht hergestellt werden. 
§ 2 
Beim Verkaufe durch den Hersteller darf der Preis für 100 Liter in 
Fässern nicht übersteigen: 
a) für untergäriges und obergäriges Bier: 23 Mark; 
b) für bierähnliche Getränke im Sinne des Brausteuergesetzes vom 15. Juli 
1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 773) und für sonstige bierähnliche Getränke 
(Ersatzbiere): 21 Mark.   
Der Höchstpreis schließt, wenn die Ausschankstätte am Orte der Herstellung 
liegt, die Kosten der Beförderung bis zu dieser und die Kosten der Rückbeförde- 
rung der leeren Fässer, wenn Versendung nach einem anderen Orte als dem Her- 
stellungsorte mit Bahn oder Schiff erfolgt, die Kosten der Beförderung bis zur 
Verladestelle des Herstellungsorts und die Kosten der Rückbeförderung der leeren 
Fässer von dieser Stelle ab sowie die Kosten des Ein- und Ausladens daselbst 
ein. Erfolgt die Versendung nach einem anderen Orte als dem Herstellungsorte 
nicht mit Bahn oder Schiff, so schließt der Höchstpreis die Kosten der Beförde- 
rung innerhalb des Herstellungsorts und die Kosten der Rückbeförderung der 
leeren Fässer in dem gleichen Umfang ein. 
Der Höchstpreis in Abs. 1, 2 gilt auch, außer in den Fällen des 4 5, 
beim Verkaufe durch andere Personen als den Hersteller, wenn diese Personen 
oder der Erwerber am Orte der Herstellung ihre gewerbliche Niederlassung oder 
ihren Wohnsitz haben. 
Der Höchstpreis gilt nicht bei Abgabe von Bier und bierähnlichen Ge- 
tränken im eigenen Ausschank des Herstellers.  
Verträge über Lieferung von Bier oder bierähnlichen Getränken, welche 
zu höheren als den nach Abs. 1 bis 3 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, 
gelten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung als zum Höchstpreis abgeschlossen, 
soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. 
§ 3 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können 
niedrigere als die im § 2 bestimmten Preise festsetzen. Sie können bestimmen, 
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