Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 877 — 
III. Strafvorschriften 
Biersteuerhinterziehung 
§ 42 
Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer für Bier ganz oder zum Teil hinter- 
zieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird wegen 
Biersteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der Steuer- 
verkürzung oder des Steuervorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. 
Versuch 
§ 43 
Der Versuch der Biersteuerhinterziehung ist strafbar; die für die vollendete 
Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch. 
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem 
Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wären. 
§ 44 
Die Biersteuerhinterziehung wird insbesondere dann als vorliegend an- 
genommen, 
1. wenn mit der Herstellung von Bier begonnen wird, bevor die Anzeige 
des Betriebs in der vorgeschriebenen Weise (§ 18) erfolgt ist 
2. wenn die im § 17 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige über den Betrieb 
mehrerer Brauereien durch eine Person oder Gesellschaft nicht oder 
nicht rechtzeitig erstattet wird; 
3. wenn die im § 33 vorgeschriebenen Bücher nicht oder wissentlich nicht 
richtig geführt werden; 
4. wenn unbefugt oder ohne ordnungsmäßige Buchung Bier aus der 
Brauerei entfernt oder in der Brauerei verbraucht wird; 
5. wenn über das unter Steueraufsicht stehende Bier unbefugt verfügt wird; 
6. wenn Bier, das unter Inanspruchnahme des ermäßigten Biersteuersatzes 
von drei Mark für ein Hektoliter nur für den Hausbedarf bereitet 
ist (§ 6 Abs. 2), an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Ent- 
gelt abgegeben wird; oder wenn Inhaber von Brauereien Bier, für 
das Steuerfreiheit auf Grund von & 6 Abs. 1 in Anspruch genommen 
wird, an andere Personen als ihre Angestellten und Arbeiter abgeben; 
7. wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 37 vom Bundesrate 
vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschreibungen nicht oder unrichtig 
bewirkt werden.
	        
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