Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 45 
Der Biersteuerhinterziehung wird gleichgeachtet, 
wenn in einer Brauerei, die zur Aufstellung einer Malzmühle mit 
selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung verpflichtet ist, ohne Genehmigung 
der Steuerbehörde Malz zur Verwendung gelangt, das auf einer anderen 
Mahlvorrichtung als der für die Brauerei genehmigten Malzmühle ge- 
schrotet worden, oder das (ausgenommen der Fall des § 26) nicht 
durch die mit der Malzmühle verbundene selbsttätige Verwiegungs- 
vorrichtung gegangen ist; 
2. wenn in einer solchen Brauerei die Malzmühle mit selbsttätiger Ver- 
wiegungsvorrichtung in ihrer regelmäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich 
gestört wird, daß das Gewicht des geschroteten Malze von dem 
Zählwerk entweder gar nicht oder zu gering angegeben wird 
3. wenn der Inhaber einer solchen Brauerei, obwohl er weiß, daß das. 
Zählwerk der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malzmühle 
das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angibt, die Malzmühle 
zum Schroten benutzt oder benutzen läßt, ohne einen glaubwürdigen 
Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mitbeurkundung das Gewicht des 
Malzes im Mahlbuch anzuschreiben; 
4. wenn dem Biere verbotswidrig (§ 13 Abs. 7) Wasser zugesetzt wird; 
5. wenn dem Verbot im § 13 Abs. 8 zuwider Bier vermischt oder dem 
Biere Zucker zugesetzt wird; 
6. wenn fertiges unversteuertes Bier vom Hersteller in anderen als den 
genehmigten Räumen abgefüllt oder gelagert wird (§ 34 Abs. 1) 
7. wenn Bier in Fässern oder Gefäßen aus der Brauerei entfernt wird, 
die den Vorschriften im § 35 nicht entsprechen; 
8. wenn den Vorschriften über die Überwachung des Bierausschankes oder 
des Bierhandels einer Brauerei zuwidergehandelt wird. 
 
 
Biersteuerhehlerei 
§ 46 
Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Bier, hinsichtlich dessen eine Bier- 
steuerhinterziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an 
sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu seinem Absatz mitwirkt, wird wegen 
Biersteuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der 
Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark bestraft. 
Der Versuch ist strafbar; § 43 findet entsprechende Anwendung. 
Geldstrafe 
§ 47 
Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, nach dem 
die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe 
von fünfzig Mark bis fünfzigtausend Mark zu erkennen.
	        
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