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wird, daß der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Biersteuer oder der
Erschleichung eines ihm nicht gebührenden Steuervorteils gehandelt hat.
Die Ordnungsstrafe kann bis auf sechshundert Mark erhöht werden,
wenn der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen
Steuerbeamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert.
Zwangemaßregeln
§ 52
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An-
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen.
Sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf
Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen
Auslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit
dem Vorzugsrechte der letzteren.
Haftung für andere Personen
§ 53
Inhaber der unter das Biersteuergesetz fallenden Betriebe haften für die
von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste
oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushalts-
mitgliedern auf Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und Kosten des
Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die
Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweis-
lich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch
in diesem Falle begründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder der Be-
aufsichtigung des Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien- oder
Haushaltsmitglieder an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder
wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
§ 54
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung
der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter
bei der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die
strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 53 vorgesehenen Vertretungs-
verbindlichkeit des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmi-
gung ist jederzeit widerruflich.
§ 55
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch
zu nehmen, und die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem
Schuldigen vollstrecken lassen.