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§ 82
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
(Nr. 6407) Gesetz über Biersteuerausgleichungsbeträge. Vom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Die von den Königreichen Bayern und Württemberg, dem Großherzogtume
Baden und Elsaß-Lothringen an Stelle der Biersteuer an die Reichskasse zu
zahlenden Ausgleichungsbeträge sollen für das Rechnungsjahr 1918 auf Grund
der Einnahmen entrichtet werden, die sich im Biersteuergebiet aus der im
Rechnungsjahr 1918 verwendeten Menge von Braustoffen und der im Rechnungs-
jahr 1917 durchschnittlich auf einen Doppelzentner Malz entfallenden Rein-
einnahme an Brausteuer und Übergangsabgabe berechnen würden.
Tritt in Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen eine Erhöhung
der landesrechtlichen Bierbesteuerung noch im Laufe des Rechnungsjahrs 1918
in Kraft, so findet die Vorschrift im Abs. 1 auf das betreffende Gebiet keine
Anwendung.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26, Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
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Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.