Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844.  89

ed,  bei  Vernachlaͤssigung  dieser  Vorschrift,  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn  sein
Antrag  nicht  rechtzeitig  zur  Genehmigung  vorbereitet,  und  daher  fuͤr  das  naͤchste
Kalenderjahr  oder  resp.  Triennium  nicht  berücksicheigt  werden  kann.

Gemeinschaftliche  Besitzer  eines  Gebaudes  müssen  die  Versicherung  und
jede  darin  gewünschte  Veränderung  gemeinschaftlich  nachsuchen.  Die  Sozietts-Behörden
  können  jedoch  von  dieser  Vorschrift  dispensiren.

g.  1

Zur  Einhebung  der  Feuer  -  Se  ettcdeitrage  hat  der  General-Direkor  den
Totalbetrag  des  Ausschreibens  auf  Grund  der  Kataster  auf  die  einzelnen  Kreise
zu  repartiren,  und  von  dieser  Repartition,  in  welche  zugleich  die  außerordentlichen
Einnahmen,  namentlich  die  etwa  zu  zahlenden  Eintrittsgelder-aufzunehmen  sind,
jedem  Kreis-Direktor  einen,  dessen  Kreis  betreffenden  Auezug  zu  übersenden.
Eleichzeitig  fertigt  der  General-Direktor  dem  Rendanten  und  dem  Kontrolleur
der  Hauptkasse,  jedem  eine  isbeit  der  Repartition  zu.

105.

Die  Kreis-Direktoren,  welche  dem  General=  Direltor  den  Empfang  der
Repartition  zu  bescheinigen  haben,  repartiren  die  Beiträge  und  das  Eintrittsgeld
ihres  Kreises  auf  ein  jedes  einzelne  Kataster,  und  senden  diese  Suprepartition  extraktweise
  an  die  verschiedenen  Ortschaften  mit  der  Auflage  ab,  die  Einzahlung  der  auf
sie  repartirten  Beiträge  binnen  einer,  nach  der  Anweisung  des  General-Direktors
zu  bestimmenden  Frist  an  die  Kreisrezepturcasse  zu  bewirken.

Gleichzeitig  theilen  die  Kreis  -Direktoren  auch  den  Rezepturcassen-Rendanten
ihres  Kreises  sowohl  jene  Suprepartition  als  den  von  ihnen  festgesetzten  spätesten
Einzahlungstermin  mit.  .  100.

Der  Ortsvorsteher  repartirt  wiederum  die  Beiträge  auf  die  einzelnen  Interessenten,
  läßt  sie  erheben  und  liefert  sie  gegen  Suittung  an  die  Rezepturcasse  ab.

Die  Rezepturcassen  haben  die  a0  Gelder  an  die  Generalcasse  abzuliefern.

Bei  diesen  Repartitionen  (99.  bo#½  werden  die  Kataster  und  Nachtrage
  in  dem  Zustande,  in  welchem  sie  sich  zur  Zeit  des  Ausschreibens  befinden  unbedingt
  zum  Grunde  gelegt,  mithin  alle,  die  als  Sozietaͤtsmitglieder  darinn  eingetragen
  stehen,  ohne  Unterschied,  nach  Maaßgabe  ihrer  katastrirten  Versicherungs.
summen,  zu  dem  Ausschreiben  herangezogen.

Fürft.  Schw.  Rudalst.  Gesehsamml.  V.  16