Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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verwaltung und versenden ihn in den von dieser zu stellenden Versandgefäßen an 
die Empfangsstelle. Die Eisenbahn- und Schiffsfrachten trägt die Monopol- 
verwaltung, soweit nicht nach § 101 Abs. 1 etwas anderes bestimmt wird. 
§ 87 
Der Brennereibesitzer ist aufzufordern, der Branntweinabnahme beizuwohnen. 
Er ist ohne Anspruch auf besonderes Entgelt verpflichtet, die zur ordnungs- 
mäßigen Abnahme des Branntweins einschließlich seiner Vergällung erforderlichen 
Einrichtungen zu treffen, den Branntwein zur nächsten Güterabfertigungsstelle zu 
befördern und ihn dort nach den Weisungen der Monopolverwaltung zu verladen. 
Ist ein Versand auf der Eisenbahn oder auf dem Wasserwege nach billigem Er- 
messen der Monopolverwaltung unzweckmäßig, so hat der Brennereibesitzer den 
Branntwein nach einem von dieser bestimmten Orte zu befördern und an die ihm 
bezeichnete Empfangsstelle abzuliefern; die Mehrkosten gegenüber der Ablieferung 
zur nächsten Güterstelle trägt die Monopolverwaltung. 
§ 88 
Der Brennereibesitzer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Be-. 
schädigung des von ihm zu befördernden Branntweins § 87) bis zu dessen Über- 
nahme durch den neuen Warenführer oder den Empfänger eintritt) er haftet, falls 
der Branntwein vorher unter amtlicher Aufsicht in Kesselwagen oder in Schiffe, 
die zur Beförderung von Flüssigkeiten besonders eingerichtet sind, umgefüllt wird, 
bis zur Übernahme durch die mit der Beaufsichtigung der Umfüllung beauf- 
tragten Beamten. 
Der Brennereibesitzer wird von der Haftung frei, wenn durch von ihm 
nicht verschuldete Vorgänge Branntwein vernichtet worden oder unbrauchbar ge- 
worden ist. 
Branntweinübernahmepreise 
§ 89 
Für den Branntwein, der im Gärungsverfahren aus anderen Stoffen als 
aus Ablaugen der Zellstoffgewinnung hergestellt ist, setzt das Monopolamt in 
gemeinschaftlicher Beschlußfassung mit dem Beirat den Branntweingrundpreis 
(§ 92) und die Zuschläge und Abzüge (§§ 93 und 101 bis 103) fest. 
§ 90 
Die Preise werden in der Regel für das Betriebsjahr festgesetzt; sie können 
im Laufe des Betriebsjahrs erhöht oder herabgesetzt werden. Der Beschluß ist 
im Reichsanzeiger bekanntzugeben. Für den in den Grenzen des Brennrechts 
hergestellten Branntwein, der zu Anfang des Betriebsjahrs noch vor Festsetzung 
der Jahresübernahmepreise hergestellt und geliefert wird, bestimmt das Monopol- 
amt vorläufige Abschlagpreise, die demnächst ausgeglichen werden.
	        
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