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§ 97
Befreiung vom Betriebsabzug
Brennereien, die in einem Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hektoliter Weingeist
herstellen, Obstgemeinschaftsbrennereien und Stoffbesitzer sind von dem Betriebs-
abzuge befreit, soweit der gewonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts
hergestellt gilt. Soweit der gewonnene Branntwein nicht als innerhalb des Brenn-
rechts hergestellt gilt, beträgt der Betriebsabzug 20 Mark für das Hektoliter Weingeist
Erhöhung des Branntweingrundpreises
§ 98
Der Branntweingrundpreis wird erhöht bei einer in den Grenzen des
Brennrechts liegenden Jahreserzeugung
von nicht mehr als 100 Hektoliter Weingeist um 16 Mark,
von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Weingeist um
12 Mark
von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist um
8 Mark
für das Hektoliter Weingeist.
Für Branntwein aus Kartoffeln oder Mais erhöhen sich die Sätze bei den
beiden ersten Gruppen um je 2 Mark, bei der dritten Gruppe um 1 Mark.
§ 99
Der Branntweingrundpreis wird bei Obstgemeinschaftsbrennereien um
50 Mark für das Hektoliter Weingeist des als im Brennrecht erzeugt geltenden
Branntweins erhöht.
§ 100
Der nach den Vorschriften der §§ 92 bis 97 sich ergebende Branntwein-
grundpreis erhöht sich in dem Königreiche Bayern, dem Königreiche Württemberg
und dem Großherzogtume Baden (Sonderrechtstaaten) für die Weingeistmenge, die
innerhalb des nach den Vorschriften dieses Gesetzes jeweils zustehenden Brenn-
rechts hergestellt wird,
bei landwirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien um 7,50 Mark,
bei gewerblichen Brennereien, denen im Betricbsjahr 1917 /18 ein
Kontingent zustand, um 5,oo Mark
für das Hektoliter Weingeist.
Diese Erhöhung des Branntweingrundpreises tritt nicht ein, soweit die
weitergehende Erhöhung nach § 98 oder § 99 begründet ist.
§ 101
Ausgleichplätze
Das Monopolamt. stellt in gemeinschaftlicher Beschlußfassung mit dem
Beirat eine Liste der Orte (Ausgleichplätze) auf, bis zu denen der Brennerei-