Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 909 — 
§ 97 
Befreiung vom Betriebsabzug 
Brennereien, die in einem Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hektoliter Weingeist 
herstellen, Obstgemeinschaftsbrennereien und Stoffbesitzer sind von dem Betriebs- 
abzuge befreit, soweit der gewonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts 
hergestellt gilt. Soweit der gewonnene Branntwein nicht als innerhalb des Brenn- 
rechts hergestellt gilt, beträgt der Betriebsabzug 20 Mark für das Hektoliter Weingeist 
Erhöhung des Branntweingrundpreises 
§ 98 
Der Branntweingrundpreis wird erhöht bei einer in den Grenzen des 
Brennrechts liegenden Jahreserzeugung 
von nicht mehr als 100 Hektoliter Weingeist um 16 Mark, 
von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Weingeist um 
12 Mark 
von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist um 
8 Mark 
für das Hektoliter Weingeist. 
Für Branntwein aus Kartoffeln oder Mais erhöhen sich die Sätze bei den 
beiden ersten Gruppen um je 2 Mark, bei der dritten Gruppe um 1 Mark. 
§ 99 
Der Branntweingrundpreis wird bei Obstgemeinschaftsbrennereien um 
50 Mark für das Hektoliter Weingeist des als im Brennrecht erzeugt geltenden 
Branntweins erhöht. 
§ 100 
Der nach den Vorschriften der §§ 92 bis 97 sich ergebende Branntwein- 
grundpreis erhöht sich in dem Königreiche Bayern, dem Königreiche Württemberg 
und dem Großherzogtume Baden (Sonderrechtstaaten) für die Weingeistmenge, die 
innerhalb des nach den Vorschriften dieses Gesetzes jeweils zustehenden Brenn- 
rechts hergestellt wird, 
bei landwirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien um 7,50 Mark, 
bei gewerblichen Brennereien, denen im Betricbsjahr 1917 /18 ein 
Kontingent zustand, um 5,oo Mark 
für das Hektoliter Weingeist. 
Diese Erhöhung des Branntweingrundpreises tritt nicht ein, soweit die 
weitergehende Erhöhung nach § 98 oder § 99 begründet ist. 
§ 101 
Ausgleichplätze 
Das Monopolamt. stellt in gemeinschaftlicher Beschlußfassung mit dem 
Beirat eine Liste der Orte (Ausgleichplätze) auf, bis zu denen der Brennerei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.