Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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besitzer den Branntwein frachtfrei zu liefern hat und bestimmt gleichzeitig, für 
welche dieser Orte ein Zuschlag zu dem Branntweinübernahmepreis (Aufgeld) 
oder ein Abzug von diesem (Untergeld) zu machen ist. Hierbei ist im allgemeinen 
das Aufgeld für Gegenden festzusetzen, in denen die Erzeugung von Branntwein 
hinter dem Verbrauche zurückbleibt, das Untergeld für Gegenden, in denen die 
Erzeugung größer ist als der Verbrauch. Der Brennereibesitzer hat den Aus- 
gleichplatz vor der ersten Branntweinabnahme zu wählen, die Fracht bis zu 
diesem Platze aber auch dann zu tragen, wenn nach Bestimmung der Monopol- 
verwaltung der Branntwein nach einem anderen Orte zu verladen ist. Der 
gewählte Ausgleichplatz gilt dauernd; er kann mit Gültigkeit für mindestens 
ein Betriebsjahr durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Monopolamt ge- 
ändert werden; die Erklärung ist nur bindend, wenn sie mindestens eine Woche 
vor der ersten Abnahme des Branntweins im neuen Betriebsjahr bei dem Monopol- 
amt eingeht. 
Der Ausgleich kann auch in der Weise herbeigeführt werben, daß das 
Monopolamt in gemeinschaftlicher Beschlußfassung mit dem Beirat Herstellungs- 
ebiete bestimmt, in deren Bereich Aufgelder oder Untergelder ohne Verpflichtung 
Hes Brennereibesitzers zur Frachtentragung zu berechnen sind. 
  
§ 102 
Erhöhung oder Minderung des Übernahmepreises je nach Stärke und Reinheit 
des Branntweins 
Der für die Brennerei maßgebende Übernahmepreis kann erhöht werden, 
wenn der Branntwein über einer von der Monopolverwaltung festgesetzten Stärke 
abgeliefert wird oder sich durch besondere Reinheit auszeichnet; er kann gemindert 
werden, wenn der Branntwein unter einer von der Monopolverwaltung fest- 
gesetzten Stärke abgeliefert wird oder erhebliche Verunreinigungen aufweist. 
§ 103 
Überbrand 
Für den außerhalb des Brennrechts hergestellten Branntwein wird der 
erforderlichenfalls um die Betriebsabzüge der §§ 94 und 95 geminderte Grund- 
preis (§ 92) herabgesetzt, und zwar um einen Betrag der für Branntwein 
aus Obstbrennereien mindestens 10 Hundertteilen, für Branntwein aus anderen 
Brennereien mindestens 20 Hundertteilen des Grundpreises entspricht. 
§ 104 
Erhebung des Übernahmepreises 
Nach der Abnahme des Branntweins in der Brennerei erhält der Berechtigte 
eine Bescheinigung der Übernahme. Die Monopolverwaltung ist zur Zahlung 
des Branntweinübernahmepreises verpflichtet, sobald festgestellt ist, daß der 
Brennereibesitzer den ihm nach § 87 obliegenden Verpflichtungen nachgekommen
	        
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