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einem Ausschank von Trinkbranntwein verbunden sind, können von der Steuer-
behörde besondere Maßnahmen zur Sicherung des Monopolaufkommens getroffen
werden.
§ 128
Verschärfte Aufsicht
Sind Hersteller oder Verkäufer von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine
wegen Hinterziehung des Freigeldes bestraft worden, so kann der Betrieb besonderen
Aufsichtsmaßnahmen unterstellt, im Wiederholungsfall auch von der obersten
Landesfinanzbehörde untersagt werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber
zur Last.
§ 129
Verwertung des Branntweins zu ermäßigten Verkaufpreisen
Zu ermäßigten Verkaufpreisen ist abzugeben:
1. Branntwein, der ausgeführt wird,
2. Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken, zur Bereitung von Speise-
essig oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken ver-
wendet wird, nach näherer Bestimmung des Bundesrats.
Der Bundesrat wird ermächtigt, auch die Abgabe solchen Branntweins zu
ermäßigten Verkaufpreisen zuzulassen, der in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-
und ähnlichen Anstalten oder in öffentlichen wissenschaftlichen Lehr- und Forschungs-
anstalten verwendet wird.
Branntwein zu gewerblichen Zwecken
§ 130
Der zu ermäßigten Verkaufpreisen abzugebende Branntwein ist besonderen
Aufsichtsmaßnahmen zu unterwerfen; er kann zu dem Zwecke vergällt werden.
Die Vergällung des Branntweins ist entweder vollständig, d. h. derart,
daß sie an sich als genügend erachtet wird, den Branntwein zum Trinkverbrauch
unverwendbar zu machen, oder unvollständig, d. h. derart, daß außerdem weitere
Maßnahmen zur Verhütung mißbräuchlicher Verwendung des Branntweins zu
treffen sind.
Die vollständige Vergällung des Branntweins steht ausschließlich der
Monopolverwaltung zu.
§ 131
Die Verkaufpreise für Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken, zu
Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, sollen für das
Hektoliter Weingeist mindestens 20 Mark niedriger sein als der Branntweingrund-
preis; sie können unter anteiliger Berücksichtigung der niedrigeren Gestehungs-
kosten des in Reichsbetrieben, in Laugenbrennereien oder im Überbrande her-
gestellten Branntweins allgemein oder für einzelne Verwendungszwecke weiter
ermäßigt oder bis zum Betrage der Gestehungskosten von Branntwein dieser Art