Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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einem Ausschank von Trinkbranntwein verbunden sind, können von der Steuer- 
behörde besondere Maßnahmen zur Sicherung des Monopolaufkommens getroffen 
werden. 
§ 128 
Verschärfte Aufsicht 
Sind Hersteller oder Verkäufer von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine 
wegen Hinterziehung des Freigeldes bestraft worden, so kann der Betrieb besonderen 
Aufsichtsmaßnahmen unterstellt, im Wiederholungsfall auch von der obersten 
Landesfinanzbehörde untersagt werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber 
zur Last.  
§ 129 
Verwertung des Branntweins zu ermäßigten Verkaufpreisen 
Zu ermäßigten Verkaufpreisen ist abzugeben: 
1. Branntwein, der ausgeführt wird, 
2. Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken, zur Bereitung von Speise- 
essig oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken ver- 
wendet wird, nach näherer Bestimmung des Bundesrats. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, auch die Abgabe solchen Branntweins zu 
ermäßigten Verkaufpreisen zuzulassen, der in öffentlichen Kranken-, Entbindungs- 
und ähnlichen Anstalten oder in öffentlichen wissenschaftlichen Lehr- und Forschungs- 
anstalten verwendet wird. 
Branntwein zu gewerblichen Zwecken 
§ 130 
Der zu ermäßigten Verkaufpreisen abzugebende Branntwein ist besonderen 
Aufsichtsmaßnahmen zu unterwerfen; er kann zu dem Zwecke vergällt werden. 
Die Vergällung des Branntweins ist entweder vollständig, d. h. derart, 
daß sie an sich als genügend erachtet wird, den Branntwein zum Trinkverbrauch 
unverwendbar zu machen, oder unvollständig, d. h. derart, daß außerdem weitere 
Maßnahmen zur Verhütung mißbräuchlicher Verwendung des Branntweins zu 
treffen sind.  
Die vollständige Vergällung des Branntweins steht ausschließlich der 
Monopolverwaltung zu. 
§ 131 
Die Verkaufpreise für Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken, zu 
Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, sollen für das 
Hektoliter Weingeist mindestens 20 Mark niedriger sein als der Branntweingrund- 
preis; sie können unter anteiliger Berücksichtigung der niedrigeren Gestehungs- 
kosten des in Reichsbetrieben, in Laugenbrennereien oder im Überbrande her- 
gestellten Branntweins allgemein oder für einzelne Verwendungszwecke weiter 
ermäßigt oder bis zum Betrage der Gestehungskosten von Branntwein dieser Art
	        
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