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herabgesetzt werden. Die Mehrkosten, die durch den Vertrieb von vollständig
vergälltem Branntwein in Kleinhandelbehältnissen (§ 143) entstehen, trägt die
Monopolverwaltung.
§ 132
Der Verkaufpreis für Branntwein, der nach unvollständiger Vergällung
zur Bereitung von Speiseessig verwendet wird, wird unter Wahrung der Selbst-
kosten in den Grenzen festgesetzt, innerhalb deren die Herstellung von solchem
Essig aus Branntwein gegenüber der Herstellung von Essigsäure, die der Ver-
brauchsabgabe unterliegt (§ 144), wettbewerbsfähig bleibt.
Ausfuhr
§ 133
Für Branntwein, der ausgeführt werden soll, darf der Verkaufpreis bis zur
Grenze des Selbstkostenpreises ermäßigt werden.
§ 134
Bei der Ausfuhr von Branntwein, der mit dem der Hektolitereinnahme
entsprechenden Teile des regelmäßigen Branntweinverkautvreises oder Branntwein-
aufschlags belastet war (§ 15), und von in gleicher Weise belastetem Trink-
branntweine kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Unterschied zwischen
dem Restbetrage des um den der Hektolitereinnahme entsprechenden Teil gekürzten
regelmäßigen Verkaufpreises und dem Selbstkostenpreise vergütet werden.
Bei der Ausfuhr von Branntwein, der nach § 12 dem Hersteller oder
nach § 110 einer Vereinigung zur Verwertung überlassen wurde, und von aus
solchem Branntwein hergestelltem Trinkbranntweine wird der Branntweinaufschlag,
soweit er bezahlt worden ist, in Höhe eines vom Bundesrate festzusetzenden Durch-
schnittsbetrags rückvergütet.
§ 135
Bei der Ausfuhr von Trinkbranntwein, der im freien Verkchre hergestellt
ist, sowie von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Branntwein aus dem freien
Verkehre verwendet worden ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats
der Unterschied zwischen dem regelmäßigen Verkaufpreis und dem Selbstkosten-
preise vergütet werden.
VII. Abschnitt
Besondere Vorschriften
Branntweingewinnung im Reichsbetriebe
§ 136
Die Herstellung von Branntwein aus Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen
der Zellstoffgewinnung, sowie aus Kalziumkarbid und aus anderen Stoffen, aus
denen Branntwein im Inland gewerblich bisher nicht gewonnen worden ist, steht,
soweit nicht vom Bundesrat Ausnahmen zugelassen sind, ausschließlich dem Reiche zu.
Die Monopolverwaltung hat die Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung
von Branntwein aus den dem Reichsbetriebe vorbehaltenen Stoffen innerhalb
der im § 138 vorgesehenen Grenzen erforderlich sind.